Die wohl wirkmächtigste Maßnahme zur Senkung des eigenen Einkommens ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung sind 4 % des Bruttogesamteinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt möglich. Dieser Bezugspunkt ist allerdings umstritten. Beim sog. Bruttoerwerbseinkommen wären nur die Erwerbseinkünfte heranzuziehen, während beim Bruttogesamteinkommen alle Einkunftsarten heranzuziehen wären, wie auch z.B. solche aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Gegen des Bruttogesamteinkommen könnte sprechen, dass nur das Erwerbseinkommen im Falle des Rentenalterseintritts wegfällt und durch Vorsorge ersetzt werden muss. Eingehend diskutiert wird die Problematik in der Literatur bisher wohl nicht. Für das Abstellen auf das Bruttogesamteinkommen könnte sprechen, dass die Altersvorsorge der Erhaltung des Lebensstandards aus der Zeit der Erwerbstätigkeit dient und die Lohnersatzleistungen wie Renten oder Pensionen im Alter den Wegfall des Erwerbseinkommens nicht allein kompensieren können. Daher wäre eine vermittelnde Ansicht, dass man bei der Frage, welcher Bezugspunkt anzusetzen ist, danach differenziert, ob bereits eine ausreichende Absicherung für den Wegfall des Erwerbseinkommens im Alter bereits besteht bzw. zu erwarten ist. Dafür bestünde eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Diese Diskussion wird in Ansätzen ohnehin schon bei der Frage geführt, ob die sekundäre Altersvorsorge überhaupt anerkannt werden kann. Der BGH erwähnte in einer früheren Entscheidung, dass die Anerkennung an sich fraglich sein könnte, "wenn bereits anderweit – etwa durch sonstiges Immobilieneigentum oder Lebensversicherungen – Vorsorge getroffen" worden sei. Mit dieser Rechtsprechung sollte man aus Sicht des Gläubigers gegen eine allzu hohe zusätzliche Vorsorge ohnehin argumentieren.
Die Abstellung auf das Bruttoerwerbs- oder das Bruttogesamteinkommen kann einen großen Unterschied machen, zumal bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach neuerer Rechtsprechung des BGH die sekundäre Altersvorsorge erst jenseits der Kreditrate einsetzt, die bis zur Nettokaltmiete reicht. Der BGH hat bisher in mehreren Entscheidungen ohne Auseinandersetzung mit der Problematik dezidiert auf das Bruttogesamteinkommen abgestellt.
Jenseits der Beitragsbemessungsgrenze kann mindestens der volle aktuelle Rentenversicherungsbeitragssatz (Stand 2023: 18,6 %) noch zusätzlich zu den 4 % vom überschießenden Einkommen für eine Altersvorsorge verwendet werden. Bezugspunkt ist das Einkommen des Jahres, in welchem die Altersvorsorge erfolgt, nicht das Vorjahr.
Die Ausschöpfung der Altersvorsorge hat allerdings seinen Preis bei der eigenen Liquidität. Zwar kann damit jederzeit begonnen werden, jedoch muss sie tatsächlich und in eine Anlageklasse erfolgen, die als Altersvorsorge qualifiziert werden kann. Sie bedeutet rechnerisch, dass man von dem beiseite gelegten Betrag nur 45 % an Unterhalt einspart. Der Betroffene muss dann auch selbst erhebliche Abstriche beim eigenen Konsumverhalten machen.
Im Trennungsjahr bringt dieses Vorgehen zudem keinen Vorteil, im Gegenteil: Das Geld wird nur in ein anderes Ausgleichssystem verlegt. Entweder im Zugewinnausgleich oder im Versorgungsausgleich werden davon 50 % an den Unterhaltsgläubiger gehen, während es im Unterhalt nur 45 % wegen des Erwerbstätigenbonus sind. Das kann man nur umgehen, wenn man im Versorgungsausgleich innerhalb der Grenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG ein neues Anrecht aufbaut. Zumeist sind solche Anrechte aber unflexibel und lohnen den Aufwand auf Seiten der Unterhaltsersparnis kaum. Diese Einkommenssenkungsmaßnahme erscheint erst nach Zustellung des Scheidungsantrags sinnvoll. Geht es um den Mindestbedarf eines Ehegatten, ist die sekundäre Altersvorsorge demgegenüber immer unzulässig.
Beim Kindesunterhalt greift der Spareffekt grundsätzlich auch. Hier schlägt diese Maßnahme allerdings nur wenig durch, da Änderungen an der Unterhaltshöhe nur bei Sprüngen in den Einkommensgruppen erfolgen (die bis zur 10. Einkommensgruppe in 400 EUR Schritten an darüber in 700, 800 und 1.000 EUR Schritten gestaffelt sind). Gleichzeitig spart man nur rund 30–50 EUR im Monat. Das lohnt sich nur, wenn man knapp in eine Einkommensgruppe rutscht und man mit wenig Aufwand eine Herabstufung erreichen kann. Geht es um den Mindestkindesunterhalt ist eine sekundäre Altersvorsorge ohnehin unzulässig.