In der Praxis ebenfalls immer wieder problematisch ist die Berufung auf den Ausschluss des Auskunftsanspruchs. Hierbei ist zu beachten, dass ein Ausschluss des Anspruchs nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Hilfsansprüche verlieren ihren Zweck nämlich nur dann, wenn ein Unterhaltsanspruch bereits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.[94] Zweifel genügen nicht und wären dann auf Zahlungsebene zu klären.[95] Solch enge Ausnahmefälle kommen etwa bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht oder einem offensichtlich nicht bestehendem Einsatzzeitpunkt in Betracht.[96] Die Berufung auf Verwirkung (§§ 1579, 1611 BGB) reicht zutreffend nach h.M. nicht aus und kommt allenfalls in eindeutigen Ausnahmefällen in Betracht, in denen der maßgebliche Sachverhalt unstreitig oder offenkundig i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 291 ZPO ist.[97] Denn die Tatbestandserfüllung geht nur fakultativ mit einem Totalausschluss des Zahlungsanspruchs einher. Auch der früher häufig gebrauchte Einwand der "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" reicht nicht aus.[98]
Aus anwaltlicher Sicht sollte man hier also nur nach genauer Belehrung des Mandanten eine Mauertaktik in Betracht ziehen. Die nicht oder bloß nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Auskunftsanspruchs kann im Verfahren nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG zur vollständigen Kostentragung führen.[99] Grundsätzlich macht die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Auskunftsanspruchs daher keinen Sinn.
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