Ein Fallstrick bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen liegt auch in der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB.
Wird Auskunft verlangt, obwohl die Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB gar nicht vorliegen, werden die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB nicht ausgelöst.[103] Zunächst setzt nur eine ordnungsgemäße Auskunft in der Vergangenheit überhaupt den Lauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB in Gang.[104] Sollte innerhalb von zwei Jahren eine neue Auskunft begehrt werden, so sind wesentliche Veränderungen unterhaltsrelevanter Umstände glaubhaft zu machen.[105] Zwar spricht § 1605 Abs. 2 BGB nur von Einkünften und Vermögen, hierunter sind entsprechend § 1605 Abs. 1 BGB jedoch ebenfalls alle anderen relevanten Informationen zu verstehen, wenn sie geeignet sind, die Wesentlichkeitsgrenze zu überwinden.[106] Denn auch solche Umstände können zu erheblichen Änderungen beim Unterhaltsanspruch führen und sind damit für eine Abänderung relevant.[107] Die normale Einkommensentwicklung (z.B. tariflich) oder Ausgabenentwicklung soll aber gerade nicht ausreichen.[108] Ein Wechsel des Arbeitsplatzes soll dagegen als Indiz für wesentlich höheres Einkommen regelmäßig ebenso ausreichen, wie der Bezug eines (größeren) Eigenheims.[109] Die Wesentlichkeitsschwelle orientiert sich am Normzweck der Prüfung der Eröffnung eines Abänderungsverfahrens und ist daher entsprechend § 238 FamFG mit 10 % zu bemessen.[110] Die Frist beginnt nach h.M. im Falle eines gerichtlichen Verfahrens über den Auskunftsanspruch am der Tag der letzten mündlichen Verhandlung,[111] im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also des Zugangs der letzten Willenserklärung.[112] Bei isolierter Auskunftserteilung ist dann der Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft maßgeblich.[113] Der herrschenden Auffassung ist zuzustimmen. Denn das Gericht kann – zwar im Falle eines Stufenverfahrens noch nicht auf Auskunfts- und Belegstufe – von Amts wegen oder auf Antrag in der Zahlungsstufe nach § 235 FamFG aktualisierte Auskünfte und Belege verlangen, was bei längeren Verfahren auch üblich sein dürfte.[114] Daher dürfte das aktuelle Einkommen immer zum Ende des Verfahrens bekannt sein. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Sperrwirkung nach § 1605 Abs. 2 BGB im laufenden (Stufen-)Verfahren nicht gelten würde und deshalb ergänzende Auskünfte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder Erledigungserklärung auf Auskunftsstufe gefordert werden könnten.[115] Die diesbezüglichen obergerichtlichen Entscheidungen sind jedoch vor dem 1.9.2009 und damit vor Inkrafttreten des § 235 FamFG ergangen. Für eine solche Einschränkung besteht daher wohl kein Bedürfnis mehr. In der Praxis sollte man daher mit § 235 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG arbeiten. Zwar sind diese Anordnungen nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, vgl. § 235 Abs. 4 FamFG, jedoch kann die Endentscheidung wegen der Nichtanwendung angegriffen werden und ein Kostennachteil nach § 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG im Falle der Verweigerung entstehen.[116] Dieses Vorgehen erzeugt daher auch keinen größeren Aufwand, als über einen ergänzenden Auskunftsantrag eine Endentscheidung einzuholen, bei der ein vergleichbarer gesetzlich festgelegter Kostennachteil im Stufenverfahren nicht besteht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen