1. Die Begrenzungen des § 1585b BGB im Vergleich zu § 1613 BGB
Auch bei dieser Frage lauern Fehlerquellen. Trotz der Vereinheitlichung des § 1585b BGB und dem § 1613 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008, sind beide Normen zu unterscheiden. Nachehelicher Unterhalt kann für die Vergangenheit wegen § 1585b Abs. 3 BGB nicht in den Fällen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt werden. Mehr als ein Jahr Rückstand ist also nur möglich, wenn sich der Pflichtige absichtlich der Leistung entzogen hat. § 1585b Abs. 3 BGB ist ein gesetzlich geregelter Fall der Verwirkung und soll die Gläubiger anhalten, die Ansprüche zügig nach der Scheidung geltend zu machen. Daher ist im nachehelichen Unterhalt besondere Sorgfalt geboten.
2. Auskunftsverlangen oder Zahlungsaufforderung?
Eine Verpflichtung zur Zahlung für die Vergangenheit, unsauber in Anlehnung an die alte Rechtslage immer wieder als "Verzug" bezeichnet, sollte zweckmäßigerweise immer durch ein sog. Auskunfts- und Belegverlangen (im Folgenden vereinfacht: Auskunftsverlangen) nach den §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605, 1580 BGB begründet werden, da nur in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung des Rückstands in gesetzlicher Höhe erfolgt. Wer direkt einen Zahlbetrag benennt, ohne dies zugleich mit einem Auskunftsverlangen und dem Vorbehalt verbindet, im Falle der Erfüllung der Auskunfts- und Belegansprüche etwaige weitergehende Ansprüche noch geltend zu machen, läuft Gefahr, den rückständigen Anspruch auf das Zahlungsverlangen zu deckeln. Das gilt auch für unselbstständige Bedarfsbestandteile wie den Altersvorsorgeunterhalt, der dann immer nur ex nunc gefordert werden kann, wenn er zunächst vergessen worden ist. Solange jedoch nicht beziffert worden ist, muss man die Geltendmachung von Kranken- oder Altersvorsorgeunterhalt noch nicht erklären.
3. Das Ende der Wirkungen der §§ 1613 Abs. 1 und 1586b Abs. 2 BGB
Die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB und via § 1586b Abs. 2 BGB setzen kein Gerichtsverfahren voraus und greifen daher außergerichtlich ebenfalls. Die einmal herbeigeführte Wirkung des § 1613 Abs. 1 BGB der Verpflichtung zur Zahlung für die Vergangenheit wird erst durch das Rechtsinstitut der Verwirkung aus zeitlichen Gründen begrenzt. Die Verwirkung setzt kumulativ ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Sie wird ohne ein starkes Umstandsmoment, auf welches der Schuldner vertrauen durfte, kaum vor einem Jahr Zeitablauf anzunehmen sein. Wer also binnen einer Jahresfrist regelmäßig die Ansprüche verfolgt, dürfte Rückstände durch Zeitablauf eher nicht verwirken. Das gilt nach h.M. auch für titulierte Ansprüche. Der Anspruchsgegner kann über einen negativen Feststellungsantrag wiederum Rechtssicherheit schaffen. Zu beachten ist schließlich, dass die Verwirkung immer nur monatlich voranschreitet, also nur solche Monate erfasst, die vom Zeitmoment ergriffen werden und nicht den gesamten Rückstand.
4. Die erschöpfende inhaltliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs
In der Praxis wenig Beachtung findet, dass nicht nur Auskunft und Belegvorlage in Bezug auf das Einkommen des am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten geschuldet ist, sondern nach zutreffender Auffassung auch bezüglich aller unterhaltsrechtlich relevanter Ausgaben sowie nach überwiegender und zutreffender Auffassung auch zu sonstigen Umständen, die für die Unterhaltsberechnung maßgeblich sind (z.B. Anzahl unterhaltsberechtigter Gläubiger, Gesundheitszustand/Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eheähnliches Verhältnis, Erwerbsbemühungen, bestehende Berufsausbildung; nicht jedoch Obliegenheitsverletzungen). Jeder Beteiligte soll durch die Hilfsansprüche auf Auskunft und Belegvorlage in die Lage versetzt werden, den Anspruch vollständig und abschließend berechnen und beurteilen zu können. Nur dann kann ein Rechtsstreit vermieden werden, der notwendig ist, um diese Sachverhaltsumstände aufzuklären. Zugleich wird damit das entsprechende Kostenrisiko vermieden. Über das Vermögen ist wiederum nur dann Auskunft zu erteilen, wenn dessen Verwertung für den Unterhalt in Betracht kommt. Das ist z.B. bei Volljährigen als Unterhaltsgläubigern immer der Fall, da hier Vermögen über dem Schonvermögen zunächst für den Unterhalt verwertet werden muss, vgl. Umkehrschluss aus § 1606 Abs. 2 BGB.