Gründe: [1] Die Kindesmutter stellte am 13.1.2022 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren zur Geschäftsnummer 19 F 26/22 einleitete und das Jugendamt um Stellungnahme bat. Mit Schreiben vom 21.2.2022 berichtete das Jugendamt. Dabei teilte es mit, dass die Mutter am 23.1.2022 und 5.2.2022 einen Rückfall erlitten und Heroin konsumiert habe und dass es unabhängig von seiner Mitwirkung im Verfahren 19 F 26/22 die Einschaltung des Familiengerichts nach § 8a Abs. 2 SGBVIII und die Anberaumung eines Erörterungstermin für erforderlich halte. Das Amtsgericht leitete daraufhin das weitere Verfahren 19 F 110/22 ein. Jeweils am 3.3.2022 bestellte es in beiden Verfahren einen Verfahrensbeistand und bestimmte Termin zur Erörterung und Anhörung mit dem Zusatz zur Ladung in 19 F 110/22, dass das (neue) Verfahren auf Antrag des Jugendamts eingeleitet worden sei. Ebenfalls am 3.3.2022 wurde der Mutter Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 19 F 26/22 bewilligt. Auf Antrag der Mutter wurde ihr mit Beschl. v. 8.3.2022 auch Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 19 F 110/22 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt. Im Termin am 30.3.2022 wurden die Beteiligten in den beiden Sorgerechtsverfahren sowie einem weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz angehört. Nach der Anhörung beschloss das Amtsgericht die Verbindung der Sorgerechtsverfahren 19 F 26/22 und 19 F 110/22 unter Führung des erstgenannten und teilte die Absicht mit, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses wurde durch Beweisbeschluss vom 26.4.2022 eingeholt. Mit dem verfahrensabschließenden Beschl. v. 15.9.2023 wurde der Mutter das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Weiter wurde festgestellt, dass Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht ergriffen würden. Der Verfahrenswert für das verbundene Verfahren wurde in diesem Beschluss in Höhe von 4.000 EUR festgesetzt.
[2] Mit Beschl. v. 21.12.2023 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, für das Verfahren 19 F 110/22 einen Gegenstandswert festzusetzen. Für eine Wertfestsetzung sei kein Raum. Für das vormals selbstständige Verfahren 19 F 110/22 fielen keine gesonderten Gebühren an. Denn sorgerechtliche Fragestellungen, die ein Kind beträfen, bildeten einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Für das Verhältnis von § 1671 BGB und § 1666 BGB werde dies in § 1671 Abs. 4 BGB verdeutlicht. Dies habe kostenrechtlich zur Folge, dass auch insoweit ein einheitlicher Gegenstand vorliege und die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal beansprucht werden könnten. Das gelte auch, wenn beide Verfahren zunächst eigenständig geführt worden seien.
[3] Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Verfahrensbevollmächtigten der Mutter ihren Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000 EUR für das Verfahren 19 F 110/22 weiter. Sie vertreten die Ansicht, dass bis zur Verbindung separate Gebühren in jedem einzelnen Verfahren entstanden seien.
II. [4] 1. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
[5] 2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 59 ff. FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.
[6] Für die Zeit bis zur Verbindung der beiden Verfahren sind getrennte Werte festzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren vor der Verbindung einzelne Teile desselben Verfahrensgegenstands betreffen, weil die Verbindung der Verfahren hinsichtlich der Gebühren keine rückwirkende Kraft hat (OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.1023 – 2 WF 86/13, FamRZ 2014, 690, 691).
[7] Der Umstand, dass das Amtsgericht zunächst zwei Verfahren geführt hat, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht kostenrechtlich unbedeutend. Das Amtsgericht hat sich insoweit der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 12.2.2014 (15 WF 410/13, NZFam 2014, 470) angeschlossen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht auf den jeweiligen Antrag bzw. Anregung einer Betreuerin und des Jugendamts jeweils gesonderte Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und diese später verbunden. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts habe das Gericht bei Kindeswohlgefährdung über erforderliche Maßnahmen von Amts wegen zu entscheiden, wenn es von einem Sachverhalt erfahre, der Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich machen könnte. Aus dieser einen Angelegenheit würden nicht dadurch mehrere, dass das Familiengericht auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt erfahre, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erfordere. Wäre das bei Eingang des zweiten Antrags erkannt worden, wäre dieser Schriftsatz unmittelbar zur bereits laufenden ersten Akte genommen worden. Aus der späteren Verbindung der Verfahren lasse sich nicht der Rückschluss ziehen, dass es vorher zwei Verfahren im gebührenrechtl...