Dem jeweils beigeordneten Rechtsanwalt erwachsen bis zur Verbindung von bis dahin selbstständig geführten Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB und § 1666 BGB Gebührenansprüche, auch wenn der Gegenstand des Verfahrens jeweils das Sorgerecht ist.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.4.2024 – 13 WF 26/24 (AG Lingen)

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