Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG wird eine einstweilige Anordnung "nur auf Antrag erlassen", wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Das Hauptsacheverfahren richtet sich bei Familienstreitsachen weitgehend nach der ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG); für eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen wird das Antragserfordernis in § 246 Abs. 1 FamFG wiederholt. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; es gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 23 ff. FamFG), in Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen ZPO-Vorschriften.

 
Hinweis

Praxishinweis:

Ein auf Ehegattenunterhalt gerichteter Antrag kann wie folgt aussehen:

In Sachen … werden wir beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin ab Antragstellung einen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von … . EUR zu zahlen.[95]

[95] Roessink in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht, Teil O Rn 148.

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