Von der in Unterhaltssachen bestehenden Möglichkeit der Auskunftseinholung gemäß §§ 235, 236 FamFG[96] kann (§ 235 Abs. 1 FamFG) das Gericht Gebrauch machen und muss dies tun (Abs. 2), wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.[97]

Es ist streitig, ob der Auskunftsanspruch auch im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgt werden kann.[98]

Die ablehnende Ansicht erscheint nicht überzeugend. Nach der Absicht des Gesetzgebers[99] soll § 235 FamFG das Verfahren gerade beschleunigen, was gut zu Verfahren passt, die ihrerseits auf Beschleunigung ausgerichtet sind. Der summarische Charakter des Anordnungsverfahrens steht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte kurzfristig beschafft werden können, z.B. durch einen Telefonanruf des Gerichts (s.o. unter Ziff. II. 5) und ohne sie (trotz Glaubhaftmachung) in der Sache keine Entscheidung getroffen werden könnte.[100]

Gerade durch die Kombination von Auskunftsanordnung und Terminierung lässt sich das Ziel des Reformgesetzgebers "an einer sachlich richtigen Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten"[101] besser als bisher verfolgen.[102]

[96] Dazu Born, UnterhaltsR-HdB/Born, Kap. 23 Rn 520a; Born, FF 2016, 180 (186).
[97] Zu Einzelheiten Born, FF 2020, 147.
[98] Dafür: Schmitz in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 10 Rn 57 a.E.; Fest, NJW 2012, 428 (432); Born, FF 2020, 147 (153); Miesen, FamRZ 1999, 1397 (1400); dagegen: JHA/Maier, FamFG, § 246 Rn 3; Sternal/Giers, FamFG, § 246 Rn 2; Zöller/Lorenz, FamFG, § 235 Rn 1; Gießler/Soyka, Rn 267.
[99] BT-Drucks 16/6308, 418.
[100] Born, FF 2020, 147 (153).
[101] BT-Drucks 16/6308, 256.
[102] Schmitz in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 10 Rn 57 a.E.; MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 7; Born, FF 2020, 147 (153).

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