In § 49 Abs. 1 FamFG wird ausdrücklich auf die "für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften" verwiesen, nach denen eine vorläufige Maßnahme gerechtfertigt sein muss. Deshalb ist für jede einstweilige Anordnung eine materiell-rechtliche Grundlage in Form eines Unterhaltstatbestandes erforderlich, die erfüllt sein muss.[17] Dagegen ist § 49 FamFG für sich allein keine Grundlage.[18]
Die Erleichterungen des summarischen Verfahrens ändern nichts daran, dass das Gericht bei seiner Prüfung der materiellen Rechtslage eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hat.[19]
Die Ansicht, dass auch schwierige Rechtsfragen im summarischen Verfahren zu prüfen seien,[20] begegnet Bedenken, auch wenn dafür die "Aufwertung" des Anordnungsverfahrens (s. unter Ziff. I. 2 a)) sprechen könnte; denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Prozesskostenhilfe wird dies abgelehnt,[21] und ein entscheidender Unterschied ist nicht erkennbar. Kommt das Gericht nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann darf eine einstweilige Anordnung auch dann nicht ergehen, wenn ein dringender Handlungsbedarf besteht.[22]
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