In § 49 Abs. 1 FamFG wird ausdrücklich auf die "für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften" verwiesen, nach denen eine vorläufige Maßnahme gerechtfertigt sein muss. Deshalb ist für jede einstweilige Anordnung eine materiell-rechtliche Grundlage in Form eines Unterhaltstatbestandes erforderlich, die erfüllt sein muss.[17] Dagegen ist § 49 FamFG für sich allein keine Grundlage.[18]

Die Erleichterungen des summarischen Verfahrens ändern nichts daran, dass das Gericht bei seiner Prüfung der materiellen Rechtslage eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hat.[19]

Die Ansicht, dass auch schwierige Rechtsfragen im summarischen Verfahren zu prüfen seien,[20] begegnet Bedenken, auch wenn dafür die "Aufwertung" des Anordnungsverfahrens (s. unter Ziff. I. 2 a)) sprechen könnte; denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Prozesskostenhilfe wird dies abgelehnt,[21] und ein entscheidender Unterschied ist nicht erkennbar. Kommt das Gericht nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann darf eine einstweilige Anordnung auch dann nicht ergehen, wenn ein dringender Handlungsbedarf besteht.[22]

[17] Sternal/Giers, FamFG, § 49 Rn 8; § 246 Rn 3.
[18] BVerfG FamRZ 2015, 1589; OLG Köln BeckRS 2021, 7407.
[19] Sternal/Giers, FamFG, § 246 Rn 3.
[20] So Sternal/Giers, FamFG, § 49 Rn 8.
[21] BVerfG NJW 1992, 889; Born, UnterhaltsR-HdB/Fuchs, Kap. 28 Rn 89.
[22] OLG Hamm FamRZ 2013, 1818; Sternal/Giers, FamFG, § 49 Rn 8 a.E.; a.A. offenbar OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1515 m. abl. Anm. Giers, FamRB 2015, 293.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge