a) Grundsätze
Nach § 49 Abs. 1 FamFG ist ein "dringendes Bedürfnis" für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich; dagegen ist – hiervon abweichend – gemäß § 246 FamFG für eine auf Unterhalt gerichtete einstweilige Anordnung kein dringendes Bedürfnis erforderlich.
Ausreichend ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse daran, einen Unterhaltstitel in einem einfachen und beschleunigten Verfahren zu erhalten. Der Grund hierfür liegt darin, dass Unterhaltssachen den laufenden Lebensbedarf sichern und von daher eine Eilbedürftigkeit immanent ist. Wegen der Sicherung des laufenden Lebensbedarfs folgt daraus, dass nur der laufende Unterhalt zugesprochen werden darf.
Unterhalt für die Vergangenheit kann dagegen nur ausnahmsweise mit der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, z.B. wenn der Rückstand erforderlich ist, um Schulden zu begleichen, die der Bedürftige mangels Unterhaltszahlung aufgenommen hat. Gleiches gilt bei Mietrückständen.
b) Rechtsschutzbedürfnis gegeben
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des Unterhalts besteht und der Anspruch des Berechtigten nicht erfüllt wird, ebenso dann, wenn kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn nur ein Teilbetrag tituliert ist und weitergehender Unterhalt geltend gemacht wird.
Ein Rechtsschutzinteresse ist auch anzunehmen, wenn der Schuldner freiwillig nur einen Teil des geschuldeten Unterhalts zahlt oder wenn er ankündigt, künftig keinen Unterhalt mehr zu zahlen.
c) Kein Rechtsschutzbedürfnis
Dagegen ist kein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, wenn der Schuldner freiwillig zahlt und von der Fortsetzung der Zahlungen ausgegangen werden kann, ebenso bei vorliegendem Titel, sofern die sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 FamFG angeordnet wurde, schließlich aber auch bei gesicherter Annahme, dass der Schuldner nicht zahlen wird und eine Vollstreckung aussichtslos erscheint, wobei allerdings die Aussichtslosigkeit schon allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Verfahrensbeginn und späterem Vollstreckungsversuch genau geprüft werden sollte.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt – ausnahmsweise – auch dann, wenn der Berechtigte in besonders guten Einkommensverhältnissen lebt und sein Lebensunterhalt deshalb gesichert ist. Dagegen ist es nicht ausreichend, dass der Berechtigte nur über ein Einkommen verfügt, welches seinen Notunterhalt deckt.