a) Anderweitige Regelung
Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht eine Frist bestimmen, nach deren Ablauf die Anordnung außer Kraft tritt. Allerdings stellt eine solche Bestimmung die Ausnahme dar; im Normalfall ist die Geltungsdauer nach § 56 FamFG unbefristet. Deshalb tritt die Anordnung entweder nur durch eine Abänderungsentscheidung (§ 54 FamFG) oder aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens (§ 57 FamFG) außer Kraft, welches in Unterhaltssachen aber ausgeschlossen ist (s. unter Ziff. III. 8). Andererseits ist – trotz der verfahrensmäßigen Trennung von der Hauptsache – von Bedeutung, dass nur eine vorläufige Regelung insofern vorliegt, als die Anordnung durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Kraft tritt, ohne dass dies vom Gericht ausdrücklich ausgesprochen werden müsste (§ 56 Abs. 1 FamFG). Die Vorschrift ist § 620f ZPO a.F. nachgebildet, allerdings ist keine Abhängigkeit mehr vom Ausgang der Ehesache gegeben, sodass die einstweilige Anordnung nicht mehr bei Rücknahme, Abweisung oder Erledigung einer Ehesache außer Kraft tritt, ebenso wenig durch die Rechtskraft der Ehescheidung.
Als "anderweitige Regelung" i.S.v. § 56 Abs. 1 FamFG ist jede andere Regelung anzusehen, die sich auf den Gegenstand des Anordnungsverfahrens bezieht; die Regelungsbereiche müssen übereinstimmen.
Unschädlich ist der Umstand, dass – wie durchaus häufig – der Gegenstand des Anordnungsverfahrens hinter demjenigen des Hauptsacheverfahrens zurückbleibt, indem z.B. im Anordnungsverfahren nur ein verringerter und in der Hauptsache der volle Unterhalt geltend gemacht wird.
Als anderweitige Regelung ist auch eine gemäß § 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunde anzusehen. Gleiches gilt für eine Entscheidung über einen negativen Feststellungsantrag, nicht dagegen eine Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO.
b) Rechtskraft der Scheidung
Die Rechtskraft der Scheidung ist keine anderweitige Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass eine einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt trotz fehlender Identität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt
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allein aufgrund der Rechtskraft der Scheidung ihre Wirksamkeit nicht verliert, |
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aber auf einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG aufgehoben werden kann. |
c) Möglichkeiten der Abänderung
Eine einstweilige Anordnung kann nicht nach § 238 FamFG abgeändert werden, weil diese Vorschrift nur für Hauptsacheentscheidungen gilt.
Es kommt auch keine Beschwerde in Betracht, weil diese nach § 57 FamFG nicht zugelassen ist. Dies gilt auch in Bezug auf eine wegen fehlender Erfolgsaussicht abweisende VKH-Entscheidung, ebenso für Entscheidungen, die eine einstweilige Anordnung abändern.
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
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Beantragt werden kann eine Änderung der Entscheidung nach § 54 Abs. 1 FamFG. |
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Nach Erlass der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung kann eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden; hier ist nach § 55 FamFG eine Aussetzung der Vollstreckung möglich. |
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Ebenfalls zulässig ist eine Aussetzung im Falle eines Vollstreckungsabwehrantrags nach § 129 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 769 ZPO, ebenso im Falle eines negativen Feststellungsantrags. |