Die Rechtsbehelfe richten sich nach §§ 52 ff. FamFG. Gemäß § 57 FamFG kommt keine Beschwerde in Betracht. Stattdessen bestehen die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten.
a) Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens (§ 52 Abs. 2 FamFG)
Die Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, welches die einstweilige Anordnung erlassen hat. Sie bleibt auch dann erhalten, wenn sich nach Erlass der Anordnung für die Hauptsache eine andere Zuständigkeit ergibt.
Nach § 52 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht mit der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, die nach Abs. 1 S. 3 drei Monate nicht überschreiten darf. Je schwerwiegender die einstweilige Anordnung in die Rechte der Beteiligten eingreift, umso kürzer muss die Wartefrist bemessen werden.
Statt des Antrags nach § 52 Abs. 2 FamFG kommt der negative Feststellungsantrag in Betracht, wenn eine einstweilige Anordnung zugrunde liegt. Unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung der Tatsachen sollte hier ein Einstellungsantrag nach §§ 242 FamFG, 769 ZPO gestellt werden.
b) Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung (§ 54 Abs. 1 FamFG)
aa) Alternativen
§ 54 FamFG ermöglicht den Beteiligten auf Antrag zwei Alternativen:
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Nach Abs. 1 S. 1 kann das Gericht die in der Anordnungssache erlassene Entscheidung aufheben oder ändern; |
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nach Abs. 2 ist für den Fall, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. |
Der Grund für die erleichterte Abänderbarkeit hängt mit den Besonderheiten der "nur" summarischen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Einschränkung der Beweismittel zusammen; sie führen nicht zur gleichen Wertigkeit und Bestandskraft wie eine im "normalen" Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung.Dies kontrastiert allerdings mit der Intention des Gesetzgebers, durch das neu gestaltete Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nach Möglichkeit überflüssig zu machen (s.o. unter Ziff. I. 2 b)). § 54 FamFG stellt außerdem einen Ausgleich für den Ausschluss der Beschwerde nach § 57 FamFG dar.
Weil das System der Rechtsbehelfe (§§ 52, 54, 57 FamFG) insbesondere für nicht anwaltlich vertretene Beteiligte verwirrend ist, hat das Gericht in besonderem Maße auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 28 Abs. 2 FamFG) und kann unzulässige Anträge umdeuten.
bb) Zuständigkeit
In Bezug auf die Zuständigkeit enthält § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG eine ungenaue Formulierung; denn da sich die Vorschrift auch auf ablehnende Entscheidungen bezieht, wäre eine Zuständigkeitsregelung für diesen Fall nicht getroffen. Von daher wird man die Vorschrift dahin verstehen müssen, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches im Anordnungsverfahren eine Endentscheidung – gleich welcher Art – erlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob sich nach der Entscheidung die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert haben.
Eine Aufhebung oder Änderung ist nach dem Wortlaut von § 54 FamFG nur in Bezug auf Entscheidungen zulässig; die Vorschrift ermöglicht aber auch die Abänderung von Vergleichen, sofern es sich um einen Vergleich handelt, der nur das Anordnungsverfahren und nicht darüber hinaus das Hauptsacheverfahren abschließen sollte.
cc) Prüfungsumfang
Es ist aufgrund des "nur" summarischen Charakters des Anordnungsverfahrens nur konsequent, dass im Abänderungsverfahren eine umfassende Überprüfung der Erstentscheidung vorgenommen werden kann und die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen neu gewürdigt werden können.
Allerdings reicht keine Antragsbegründung aus, die sich mit derjenigen im Ausgangsverfahren deckt; deshalb ist es erforderlich, neue Tatsachen, neue Mittel der Glaubhaftmachung oder Wiederaufnahmegründe vorzutragen.
Ebenso wie bei den Gründen besteht auch hinsichtlich Umfang und Folgen der Aufhebung oder Abänderung keine Bindung des Gerichts. Es kann deshalb die einstweilige Anordnung mit Wirkung für die Zukunft wie Vergangenheit aufheben bzw. abändern oder die Anordnung nach vorheriger Zurückweisung des Antrags erstmals erlassen. In Unterhaltssachen ist eine Berücksichtigung von schon erbrachten oder noch ausstehenden Leistungen erforderlich; eine Rückforderung erbrachter Leistungen kann dagegen nicht angeordnet werden.
c) Darlehensangebot
Der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit, bei Hauptsachetiteln wie bei einstweiliger Anordnung dem Gläubiger den bisher bezahlten, von ihm zukünftig als überzahlt angesehenen (Teil-) Betrag als zins- und tilgungsfreies Darlehen anzubieten, und zwar i.V.m. der Erklä...