Eines der Reformziele des FamFG bestand darin, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einfacher, übersichtlicher und kostengünstiger zu machen. Deshalb wurden die – bis dahin in ZPO und FGG verteilten – unübersichtlichen und lückenhaften Regelungen zum Erlass der einstweiligen Anordnung nunmehr in den §§ 4957 FamFG reformiert und zusammengefasst. Die Reform besteht u.a. darin, dass die einstweilige Anordnung teilweise an Arrest und einstweilige Verfügung insbesondere dadurch angepasst wird, dass die Akzessorietät entfallen ist mit der Folge, dass es keiner Anhängigkeit einer gleichartigen Hauptsache oder eines Scheidungsverfahrens (bzw. eines Eingangs eines entsprechenden VKH-Gesuchs) mehr bedarf. Nunmehr sind einstweilige Anordnung und Hauptsache zwei voneinander getrennte unabhängige Verfahren (§ 51 Abs. 3 FamFG).[4]

[4] Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 49 Rn 2.

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