Trotz der Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterhaltsantrag im ordentlichen Verfahren grundsätzlich zu bejahen; es kann also nicht etwa deshalb verneint werden, weil in Form der einstweiligen Anordnung ein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung stünde. Dies hängt mit den zahlreichen Unterschieden zwischen beiden Verfahren zusammen:

Die Anordnung soll nur eine vorübergehende Regelung darstellen, aber nicht auf Dauer wirken.[110]
Die Anordnung ergeht in einem nur summarischen Verfahren, in dem die Glaubhaftmachung genügt (s.o. unter Ziff. II. 5), sodass wegen beschränkter Sachaufklärung nur eine geringere Gewähr für ein Ergebnis besteht, welches der materiellen Rechtslage voll entspricht.[111]
Da die einstweilige Anordnung nicht in materieller Rechtskraft erwächst, kann die Rückzahlung des zuerkannten Unterhalts bei Fehlen eines materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (s. dazu unter V. 3 c) verlangt werden.[112]
Die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich unanfechtbar (s. unter Ziff. III. 8).
[110] OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195.
[111] BGH FamRZ 1983, 355.
[112] Sternal/Giers, FamFG, § 246 Rn 11.

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