Ist ein Antrag gestellt, eine Anordnung aber noch nicht ergangen, dann besteht ein Wahlrecht zwischen dem Anordnungsverfahren und dem ordentlichen Verfahren.[113]

Auch wenn hier unterschiedlich hohe Kosten bestehen, lässt sich im Regelfall keine Mutwilligkeit feststellen; denn ein Anordnungsverfahren zieht häufig ein ordentliches Verfahren nach sich und verursacht dann insgesamt sogar höhere Kosten als ein selbstständiges Verfahren ohne vorausgegangenes Anordnungsverfahren. Ein Aufhebungsantrag (s. dazu unter Ziff. III. 8 b)) ist häufig der einfachere und billigere Weg zur Beseitigung der Anordnung. Dennoch besteht für einen Antrag in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis wegen des Grundgedankens der §§ 936, 926 ZPO, wonach vorläufige Regelungen im ordentlichen Prozess überprüft werden können; dieser Grundgedanke galt bereits nach früherem Recht auch für das Anordnungsverfahren.[114]

Außerdem besteht ein allgemeines Wahlrecht zwischen mehreren gesetzlich vorgesehenen prozessualen Möglichkeiten.[115] Deshalb wird auch nach Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des entsprechenden Hauptsacheverfahrens bejaht.[116]

Umgekehrt ist der Antragsgegner nicht daran gehindert, neben (und gleichzeitig mit) seinem Zurückweisungsantrag im Anordnungsverfahren ein – verfahrensselbstständiges – deckungsgleiches Hauptverfahren zu beantragen.[117]

[113] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2001, 629; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1583; a.A. OLG Hamm FamRZ 1997, 183; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 973.
[114] OLG Koblenz FamRZ 1983, 1148.
[115] KG FamRZ 1990, 183.
[116] BGH FamRZ 1990, 183.
[117] Born, UnterhaltsR-HdB/Born, Kap. 25, Rn 52 a.E.; van Els, FPR 2013, 535.

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