Wenn das Hauptsacheverfahren nach der Intention des Gesetzgebers in vielen Fällen entbehrlich werden soll, wodurch das Anordnungsverfahren im Ergebnis zum "kleinen Unterhaltsprozess" würde, fragt man sich spontan, warum dann gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kein Anwaltszwang vorgesehen ist.[6] Denn wenn schon nach altem Recht – trotz der dortigen inhaltlichen Beschränkungen – die anwaltliche Vertretung geboten war,[7] dann ist erst recht nicht einzusehen, warum sie jetzt angesichts der deutlich erweiterten Möglichkeiten der einstweiligen Anordnung (s. dazu unter Ziff. I. 2a); Ziff. III. 3 a)) nicht erforderlich sein soll. Die Bedenken verstärken sich noch aufgrund des Umstandes, dass im Anordnungsverfahren – als einem summarischen Verfahren mit eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten (s. unter Ziff. II. 5) – auch schwierige Rechtsfragen geprüft werden sollen.[8]
Zum erhöhten Stellenwert des Anordnungsverfahrens passt auch nicht, dass nach h.M. regelmäßig nur der halbe Wert der Hauptsache angesetzt wird.[9]
§ 246 FamFG schließt § 49 FamFG aus (s. unter Ziff. III.). Regelmäßig wird keine vorläufige Regelung beantragt, sondern der Hauptanspruch geltend gemacht, da weder nach Zeit noch Höhe Einschränkungen bestehen (s. unter Ziff. III. 3a)). Daher liegt kein Fall des § 41 S. 2 FamFG vor, so dass eine Anhebung bis zum vollen Wert der Hauptsache vorgenommen werden kann.[10]
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