In Bezug auf die Zuständigkeit enthält § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG eine ungenaue Formulierung; denn da sich die Vorschrift auch auf ablehnende Entscheidungen bezieht, wäre eine Zuständigkeitsregelung für diesen Fall nicht getroffen. Von daher wird man die Vorschrift dahin verstehen müssen, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches im Anordnungsverfahren eine Endentscheidung – gleich welcher Art – erlassen hat,[174] und zwar unabhängig davon, ob sich nach der Entscheidung die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert haben.[175]

Eine Aufhebung oder Änderung ist nach dem Wortlaut von § 54 FamFG nur in Bezug auf Entscheidungen zulässig; die Vorschrift ermöglicht aber auch die Abänderung von Vergleichen, sofern es sich um einen Vergleich handelt, der nur das Anordnungsverfahren und nicht darüber hinaus das Hauptsacheverfahren abschließen sollte.[176]

[174] Hoppenz/Gottwald, FamFG, § 54 Rn 8.
[175] BT-Drucks16/6308, 202; OLG München NJW-RR 2011, 661; Sternal/Giers, FamFG, § 54 Rn 6.
[176] BGH FamRZ 2018, 1343 m. Anm. Giers; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, § 54 Rn 6.

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