Ein endgültiger Titel geht einer einstweiligen Regelung vor. Sofern der Unterhalt also in einem ordentlichen Verfahren bereits geregelt ist, kommt im Wege der einstweiligen Anordnung weder eine Herauf- noch eine Herabsetzung in Betracht.[132]

Für eine Berücksichtigung dieser Veränderungen steht nur der Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG zur Verfügung.[133]

[132] OLG Hamm FamRZ 1982, 409.
[133] Born, UnterhaltsR-HdB/Born, Kap. 25 Rn 59.

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