Ein endgültiger Titel geht einer einstweiligen Regelung vor. Sofern der Unterhalt also in einem ordentlichen Verfahren bereits geregelt ist, kommt im Wege der einstweiligen Anordnung weder eine Herauf- noch eine Herabsetzung in Betracht.[132]
Für eine Berücksichtigung dieser Veränderungen steht nur der Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG zur Verfügung.[133]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen