Kommt es im Anordnungsverfahren zum Abschluss eines Vergleichs über Unterhalt, stellt dieser im Zweifel nur eine einstweilige Regelung dar, die mit dem Wirksamwerden einer endgültigen Regelung außer Kraft treten soll. Andererseits ist von Bedeutung, dass eine einstweilige Anordnung – trotz der fehlenden Identität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt –[79] auch nach Rechtskraft der Scheidung weiterhin gültig bleibt, ebenso ein im Anordnungsverfahren geschlossener Vergleich,[80] sofern vom Gericht (bzw. den Beteiligten im Vergleich) keine zeitliche Begrenzung vorgenommen worden ist.[81]

Entscheidend für die formale Weitergeltung ist der Umstand, dass die Rechtskraft der Scheidung keine anderweitige Regelung i.S.d. § 56 Abs. 1 FamFG darstellt,[82] während materiell-rechtlich vieles für eine Befristung auf die Trennungszeit spricht.

 
Hinweis

Praxishinweis:

Die Weitergeltung einer einstweiligen Anordnung über Unterhalt (oder eines entsprechenden Vergleichs im Anordnungsverfahren) über die Rechtskraft der Scheidung hinaus ist für den Unterhaltsgläubiger günstig.

Der Unterhaltsschuldner sollte sich in erster Linie um eine Befristung bis zur Rechtskraft der Scheidung bemühen; hilfsweise kann er Aufhebungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG stellen.

[80] BGH FamRZ 1991, 1175; OLG Hamm BeckRS 2013, 08952; FA-FamR/Kintzel, Kap. 6 Rn 1121, 1183; Schmitz in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 10 Rn 398; Zöller/Lorenz, FamFG, § 246 Rn 37; a.A. OLG Hamm FamRZ 1991, 582; OLG Köln FamRZ 1983, 1122.
[81] OLG Bamberg FamRZ 1982, 86; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 913.
[82] BT-Drucks 16/6308, 202; Sternal/Giers, FamFG, § 246 Rn 9; für Außerkrafttreten dagegen MüKo-FamFG/Soyka, vor § 49 Rn 3; JHA/Kohlenberg, FamFG, § 56 Rn 3; Gießler/Soyka, Rn 275.

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