1. Einheitliche Anwendung
In § 49 FamFG wird nicht zwischen Amts- und Antragsverfahren unterschieden, und es werden auch keine Unterschiede gemacht zwischen isolierten einstweiligen Anordnungen und solchen, die während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ergehen. Bei dem letztgenannten Verfahren kann gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG auch ein Erlass durch das Beschwerdegericht in Betracht kommen.
2. Familiensachen
Für Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) wird die Anwendung der Vorschriften über die einstweilige Anordnung in § 119 Abs. 1 FamFG ausdrücklich angeordnet. Für Unterhaltsverfahren wird ergänzend die Anwendung der § 246 ff. FamFG angeordnet. Zu beachten ist hier, dass das - nach den allgemeinen Vorschriften (§ 49 Abs. 1 FamFG) notwendige - "dringende Bedürfnis" für ein sofortiges Tätigwerden bei Unterhaltsforderungen nicht erforderlich ist (s. unter Ziff. III. 1).
3. Anordnungsanspruch
In § 49 Abs. 1 FamFG wird ausdrücklich auf die "für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften" verwiesen, nach denen eine vorläufige Maßnahme gerechtfertigt sein muss. Deshalb ist für jede einstweilige Anordnung eine materiell-rechtliche Grundlage in Form eines Unterhaltstatbestandes erforderlich, die erfüllt sein muss. Dagegen ist § 49 FamFG für sich allein keine Grundlage.
Die Erleichterungen des summarischen Verfahrens ändern nichts daran, dass das Gericht bei seiner Prüfung der materiellen Rechtslage eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hat.
Die Ansicht, dass auch schwierige Rechtsfragen im summarischen Verfahren zu prüfen seien, begegnet Bedenken, auch wenn dafür die "Aufwertung" des Anordnungsverfahrens (s. unter Ziff. I. 2 a)) sprechen könnte; denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Prozesskostenhilfe wird dies abgelehnt, und ein entscheidender Unterschied ist nicht erkennbar. Kommt das Gericht nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann darf eine einstweilige Anordnung auch dann nicht ergehen, wenn ein dringender Handlungsbedarf besteht.
4. Rechtsschutzbedürfnis
a) Grundsätze
Nach § 49 Abs. 1 FamFG ist ein "dringendes Bedürfnis" für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich; dagegen ist – hiervon abweichend – gemäß § 246 FamFG für eine auf Unterhalt gerichtete einstweilige Anordnung kein dringendes Bedürfnis erforderlich.
Ausreichend ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse daran, einen Unterhaltstitel in einem einfachen und beschleunigten Verfahren zu erhalten. Der Grund hierfür liegt darin, dass Unterhaltssachen den laufenden Lebensbedarf sichern und von daher eine Eilbedürftigkeit immanent ist. Wegen der Sicherung des laufenden Lebensbedarfs folgt daraus, dass nur der laufende Unterhalt zugesprochen werden darf.
Unterhalt für die Vergangenheit kann dagegen nur ausnahmsweise mit der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, z.B. wenn der Rückstand erforderlich ist, um Schulden zu begleichen, die der Bedürftige mangels Unterhaltszahlung aufgenommen hat. Gleiches gilt bei Mietrückständen.
b) Rechtsschutzbedürfnis gegeben
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des Unterhalts besteht und der Anspruch des Berechtigten nicht erfüllt wird, ebenso dann, wenn kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn nur ein Teilbetrag tituliert ist und weitergehender Unterhalt geltend gemacht wird.
Ein Rechtsschutzinteresse ist auch anzunehmen, wenn der Schuldner freiwillig nur einen Teil des geschuldeten Unterhalts zahlt oder wenn er ankündigt, künftig keinen Unterhalt mehr zu zahlen.
c) Kein Rechtsschutzbedürfnis
Dagegen ist kein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, wenn der Schuldner freiwillig zahlt und von der Fortsetzung der Zahlungen ausgegangen werden kann, ebenso bei vorliegendem Titel, sofern die sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 FamFG angeordnet wurde, schließlich aber auch bei gesicherter Annahme, dass der Schuldner nicht zahlen wird und eine Vollstreckung aussichtsl...