1. Die einstweilige Anordnung auf Unterhalt ist und bleibt ein "scharfes Schwert", mit dem unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten behutsam umgegangen werden sollte.

2. Im Rahmen summarischer Verfahren sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung umso geringer, je dringender die Bedürfnislage beim Gläubiger ist, dagegen umso höher, je weniger der Gläubiger den verlangten Unterhalt nach Höhe und zeitlicher Dauer benötigt.

3. Bei der Höhe des zuerkannten Unterhalts sollten die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im summarischen Verfahren berücksichtigt werden, damit das Anordnungsverfahren nicht "denaturiert" und faktisch zum Hauptsacheverfahren gemacht wird.

4. Die gesetzgeberische Zielsetzung, ein Hauptsacheverfahren nach Möglichkeit entbehrlich zu machen und die Möglichkeit, auch schwierige Rechtsfragen im Anordnungsverfahren zu prüfen, vertragen sich mit einem fehlenden Anwaltszwang ebenso wenig wie ein nach wie vor verwirrendes Rechtsmittelsystem.

5. Je wahrscheinlicher eine Änderung des Unterhaltsanspruchs bei Scheidung ist, z.B. aufgrund steigender Erwerbsobliegenheit als Folge der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, desto eher sollte die vorherige einstweilige Anordnung (bei Entscheidungen wie Vergleich) zeitlich beschränkt werden.

6. Wird Unterhalt in voller Höhe und ohne zeitliche Beschränkung im Anordnungsverfahren geltend gemacht, ist eine grundsätzliche Beschränkung nur auf den halben Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt.

Autor: Prof. Dr. Winfried Born, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Dortmund

FF 6/2024, S. 226 - 238

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