1 Unterhalt
OLG Hamm, Beschl. v. 4.3.2024 – 4 UF 5/23
1. Hat die Anschlussbeschwerde künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand, ist sie auch dann insgesamt zulässig, wenn zudem eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Rückstände begehrt wird.
2. Tilgt einer der Ehegatten die Kosten für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, befreit sie damit auch den anderen Ehegatten von dessen Verbindlichkeit. In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung nach dem Gesamtschuldnerausgleich auch im Unterhaltsverfahren zuzulassen.
3. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene Aufwendungen erspart.
4. Grundsätzlich kann zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die steuerliche sogenannte 1 %-Regelung zurückgegriffen werden.
5. Eine abweichende Bewertung kann dann angemessen sein, wenn es sich um einen besonders kostspieligen Pkw handelt, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dient und den der Pflichtige ansonsten niemals angeschafft hätte.
OLG München, Beschl. v. 6.3.2024 – 2 UF 1201/23 e
Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 EUR erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 EUR und 5.500 EUR liegen dürfte.
Anm. der Red.: Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, XII ZB 148/24.
2 Insolvenzrecht
BGH, Beschl. v. 21.3.2024 – IX ZB 56/22
1. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.
2. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.
3. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
3 Nebengüterrecht
BGH, Beschl. v. 13.3.2024 – XII ZB 243/23
In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurt. v. 26.9.2007 – XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 und v. 9.1.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602).
BGH, Beschl. v. 6.3.2024 – XII ZB 159/23
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurt. v. 3.2.2016 – XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).
4 Versorgungsausgleich
OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.2.2024 – 11 UF 970/23
1. Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht.
2. Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5a AltZertG) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG dar.
5 Sorge- und Umgangsrecht
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.12.2023 – 1 BvR 1705/23
1. Die fachgerichtliche Auswahl der Person des Vormundes nach vollständiger Entziehung des Sorgerechts und Anordnung von Vormundschaft berührt das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
2. Die Bestellung von zur Übernahme der Vormundschaft geeigneten Familienangehörigen stellt regelmäßig einen milderen Eingriff in das Elternrecht der vom Sorgerechtsentzug betroffenen Eltern dar als die Bestellung familienfremder Personen, etwa des Jugendamtes (vgl. BVerfGE 136, 382 <386 f. Rn 16 f.>; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 8.3.2012 – 1 BvR 206/12, Rn 24 f., jeweils ...