Dieser Aufsatz ergeht in Anlehnung an den Vortrag des Autors anlässlich der Herbst-Tagung der Arge Familienrecht im Herbst 2023 in Fulda.

Die Ehe bietet steuerlich eine Menge Vorteile. Neben dem Splittingtarif bei der Einkommensteuer im Rahmen der Zusammenveranlagung, den Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer und dem dort vergleichsweise günstigen Steuersatz der Steuerklasse I oder auch bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen des § 3 Grunderwerbsteuergesetzes.

Diese Vorteile gehen mit der Scheidung, in der Regel mit deren Rechtskraft, größtenteils wieder verloren oder verringern sich erheblich, wie z.B. bei der Erbschaftsteuer.[1]

Das Familienrecht hält für nahezu alle Rechtsfragen, die im Rahmen einer Trennung und einer Ehescheidung Bedeutung erlangen können, eine juristische Regelung bereit. Die darin enthaltene Bestimmung muss jeden erdenklichen Fall der Eskalation berücksichtigen und verschiedene Entwicklungen im Auge behalten, sodass die Regelungen oftmals generalisierend formuliert sind, um die unterschiedlichen familienrechtlichen Konstellationen zu berücksichtigen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist dabei schon konkretisierender, weil die Trennung abgewickelt werden soll.

Auch hier werden oftmals Regelungen für unterschiedliche Entwicklungen oder Varianten der Vermögensentwicklung und des damit verbunden Ausgleiches erfasst.

Da das Gesetz im konkreten Einzelfall nicht unbedingt die beste Lösung bietet und um einen Fall abschließend zwischen den emotional eingebunden Eheleuten zu klären, ist die Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung für das Scheidungsverfahren regelmäßig vorzuziehen. Nur so kann eine auf den Einzelfall abgestimmte Lösung umgesetzt werden. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute sämtliche Gegenstände, die auch Inhalt eines Ehevertrages sein können, regeln.

Typischerweise kommen jedoch bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung stets weitere Fragen hinzu, die sich erst aufgrund der Entwicklung der Ehe ergeben haben. Wurden in der Ehezeit gemeinsame Vermögenswerte geschaffen und/oder gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen, so liegt es im oft unterschiedlichen Interesse beider Ehegatten, zu diesen Themen eine vertragliche Regelung zu erzielen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Solche Übertragungen werfen steuerliche Fragen auf. Vielfach kann man lesen, diese seien, wenn sie im Rahmen und zeitnah mit einem Ehescheidungsverfahren stattfinden, steuerlich begünstigt. Das ist allerdings nur zum Teil richtig.

So ist z.B. dasjenige, was ein Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleiches von dem anderen Ehegatten erhält, steuerfrei. Außerdem gelten unter Ehegatten im Hinblick auf Zuwendungen hohe Freibeträge. Es gibt für die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung auch grunderwerbsteuerliche Befreiungstatbestände.

Das Steuerrecht hält jedoch auch bei Scheidungsfolgenvereinbarungen Fallstricke für die Ehegatten bereit. Es ist z.B. bei einer Übertragung von Immobilien im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten, dass Spekulationssteuer anfallen kann.

Diese sollte vermieden werden. Zumindest sollte eine solche Steuer dann nicht nur einem Ehegatten zur Last fallen, was in der Praxis in solchen Fällen häufig geschieht, weil diese Problematik nicht gesehen wird.

Dem auch nur familienrechtlich tätigen Anwalt obliegen zahlreiche Beratungs- und Hinweispflichten. Dies gilt insbesondere bei der Beratung zu Vereinbarungen, die gegebenenfalls weitreichende Folgen für Mandanten haben.

Dabei müssen sämtliche Auswirkungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung beachtet werden und gegenüber der Mandantschaft hat ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.

Der BGH hat sich in der Entscheidung vom 9.1.2020 – IX ZR 61/19, damit befasst, ob der nur familienrechtlich tätige Anwalt Mandanten auch dahingehend beraten muss, dass es im Vorfeld des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Einschaltung eines Steuerberaters bedarf. Das hat der BGH bejaht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anwalt war von der Mandantin mit der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt worden. Die Mandantin war Eigentümerin zweier Immobilien. Inhalt der Vereinbarung mit ihrem Ehemann sollte die Übertragung der einen Immobilie an ihn zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches sein.

Die Vereinbarung wurde notariell beurkundet.

Das böse Erwachen kam erst mehr als ein Jahr später, nachdem die Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist. Das Finanzamt setzte eine hohe Steuer wegen des erzielten Veräußerungsgewinnes gegen die Mandantin fest.

Fraglich war in dem Haftungsfall nun, ob der Anwalt die Mandantin auch steuerlich beraten musste, ob und welche steuerlichen Auswirkungen diese Regelung der Übertragung der Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Mandantin hatte.

Der BGH stellt klar, dass eine steuerliche Beratung nicht vom Anwalt verlangt werden kann, wenn es sich nicht um...

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