Auch die aktuelle Rechtsprechung des BFH zeigt weitere Problempunkte, die im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen entstehen können, auf.

 
Hinweis

Im Rahmen der Einkommensteuer kann ein privates Veräußerungsgeschäft aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung trotz Nutzung des Objekts durch die geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn vorliegen, wie der BFH entschied.[16]

Ein privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung liegt danach auch dann vor, wenn der geschiedene Ehemann seinen Miteigentumsanteil an dem durch die geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn genutzten Gebäude im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung veräußert. Eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt zwar eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen voraus. Eine solche kann auch in einer Zwangslage getroffen werden.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setze voraus, dass die Nutzung ausschließlich durch eigene Familienangehörige erfolge; eine geschiedene Ehefrau rechne nicht dazu.

Der IX. Senat des BFH[17] stellte klar, dass die ausschließliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind zwar eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstelle, jedoch die Überlassung zur Mitnutzung durch die Kindsmutter hingegen nicht, wenn die Ehe geschieden ist, da dann kein Familienverhältnis mehr gegeben sei.

Ferner reiche eine wirtschaftliche Zwangslage indes nicht aus, um eine Willensentscheidung auszuschließen. Damit gilt auch Vorsicht bei Veräußerungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Abwendung einer Teilungsversteigerung.

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