Der Inhaber eines Einzelkontos ist nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber (i.d.R. konkludent) eine Bruchteilsberechtigung (auch hier wieder: i.d.R. hälftige) des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.[4] Diese Konstellationen haben aber Ausnahmecharakter, sodass derjenige, der sie vorbringt, auch die Beweislast trägt.[5]

Eine solche ausnahmsweise Mitberechtigung kann entstehen, wenn auf einem Einzelkonto über Jahre hinweg das von den Ehegatten zum Lebensunterhalt nicht verbrauchte Einkommen (eines oder beider) angespart wird, weil nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass das Guthaben als gemeinsame Altersvorsorge dienen soll.[6] Häufiger dürfte der Fall sein, dass für ein Einzelguthaben ein gemeinsamer Verwendungszweck abgesprochen ist, etwa die Finanzierung/der Erwerb einer gemeinschaftlichen Immobilie.[7] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kontoguthaben, ein Bausparguthaben, eine Lebensversicherung oder um ein Wertpapierdepot handelt.

Übersieht man diese Mitberechtigung und geht man daher zu Unrecht von einer Alleinberechtigung eines Ehegatten aus, wird sich meist über den Zugewinnausgleich eine wirtschaftlich hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten ergeben – aber eben auch nur dann, wenn der Alleininhaber einen entsprechend hohen Zugewinn hat. Der bei Mitberechtigung bestehende Auseinandersetzungsanspruch nach § 749 BGB ist aber meist für den Mandanten besser: dieser ist mit Trennung sofort fällig und man umgeht das Risiko des zwischenzeitlichen Verbrauchs des Guthabens, das sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur über § 1375 BGB retten lässt.[8]

[5] OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 607: Erteilung einer Kontovollmacht an den anderen Ehegatten genügt nicht für Mitberechtigung.
[6] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114.
[8] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl., Rn 635 ff.

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