Es gibt Einzel- und Gemeinschaftskonten, letztere als Und- (§ 741 ff. BGB) und als Oder-Konten (§ 428 ff. BGB), wobei eine "Plünderung" beim Und-Konto aufgrund der Notwendigkeit, dass beide Ehegatten gemeinsam verfügen müssen, nicht vorkommt. Beim Einzelkonto stellt sich das Problem der Kontenplünderung, wenn dem Ehegatten eine (Konto)Vollmacht erteilt worden ist, die dieser – aus Sicht des Kontoinhabers – missbraucht.
Am Guthaben berechtigt ist grundsätzlich beim Einzelkonto dessen Inhaber, beim Gemeinschaftskonto steht das Guthaben den Kontoinhabern je hälftig zu (§ 742 BGB bzw. § 430 BGB). Das gilt für Privatkonten wie für Geschäftskonten und auch für den Güterstand der Gütertrennung.
Es gibt aber auch Ausnahmen, die wiederum im gesetzlichen Güterstand und bei Gütertrennung vorkommen können:
1. Keine hälftige Berechtigung beim Gemeinschaftskonto
Ein anderes als die Halbteilung ist allerdings nicht etwa dadurch vereinbart, dass das Guthaben ganz oder überwiegend von einem der Kontoinhaber einbezahlt worden ist oder aus dessen Gehalt stammt. Aber natürlich können die Umstände des Einzelfalls zu einer anderen Beurteilung führen: wenn Geld aus der Erbschaft eines Ehegatten oder der Veräußerung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie mangels eigenen Kontos zunächst vorübergehend auf dem Gemeinschaftskonto geparkt wird oder wenn auf einem Geschäftskonto für eine gemeinsam betriebene Praxis Geld eingeht, nachdem sich die Ehegatten getrennt haben und einer aus der Praxis ausgeschieden ist. In solchen Fällen kommt man nicht umhin, jede einzelne Buchung anzuschauen, einem der Ehegatten zuzuordnen und dann festzustellen, welcher konkrete Anteil am Guthaben welchem Ehegatten zusteht.
2. Hälftige Berechtigung beim Einzelkonto
Der Inhaber eines Einzelkontos ist nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber (i.d.R. konkludent) eine Bruchteilsberechtigung (auch hier wieder: i.d.R. hälftige) des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Diese Konstellationen haben aber Ausnahmecharakter, sodass derjenige, der sie vorbringt, auch die Beweislast trägt.
Eine solche ausnahmsweise Mitberechtigung kann entstehen, wenn auf einem Einzelkonto über Jahre hinweg das von den Ehegatten zum Lebensunterhalt nicht verbrauchte Einkommen (eines oder beider) angespart wird, weil nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass das Guthaben als gemeinsame Altersvorsorge dienen soll. Häufiger dürfte der Fall sein, dass für ein Einzelguthaben ein gemeinsamer Verwendungszweck abgesprochen ist, etwa die Finanzierung/der Erwerb einer gemeinschaftlichen Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kontoguthaben, ein Bausparguthaben, eine Lebensversicherung oder um ein Wertpapierdepot handelt.
Übersieht man diese Mitberechtigung und geht man daher zu Unrecht von einer Alleinberechtigung eines Ehegatten aus, wird sich meist über den Zugewinnausgleich eine wirtschaftlich hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten ergeben – aber eben auch nur dann, wenn der Alleininhaber einen entsprechend hohen Zugewinn hat. Der bei Mitberechtigung bestehende Auseinandersetzungsanspruch nach § 749 BGB ist aber meist für den Mandanten besser: dieser ist mit Trennung sofort fällig und man umgeht das Risiko des zwischenzeitlichen Verbrauchs des Guthabens, das sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur über § 1375 BGB retten lässt.
3. Zwischenergebnis
Nach diesem Prüfungspunkt weiß man, wer von den Ehegatten im Innenverhältnis in welcher Höhe am Kontoguthaben berechtigt ist (und damit auch, wie dieses in die Vermögensbilanzen beim Zugewinnausgleich einzustellen ist).