Was ist bei der Bearbeitung eines Kontenplünderungs-Mandats noch zu beachten?

Erfahrungsgemäß wissen Mandanten nicht sicher, ob sie (Mit)Kontoinhaber oder nur Bankvollmachtsinhaber sind, daher sollte man sich selbst Kontoeröffnungsverträge und/oder sonstige Bankunterlagen zeigen lassen.
Interessant kann gelegentlich auch der Blick in die Banken-AGB sein: Manchmal wird es dort ermöglicht, durch einseitige Erklärung aus einem Oder- ein Und-Konto zu machen, wodurch, wenn man schnell genug ist, die Kontenplünderung verhindert werden kann.
Das gilt auch für den zu empfehlenden Widerruf einer erteilten Kontovollmacht, der i.d.R., § 170 BGB, der Bank gegenüber zu erklären ist.

Autor: Dr. Dominik Härtl, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Mediator, Dachau

FF 6/2024, S. 245 - 248

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