Gründe: [1] Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Umgangsregelung.

I. [2] 1. Die acht und elf Jahre alten Kinder des Beschwerdeführers sind aus dessen Ehe mit der Mutter hervorgegangen. Die – mittlerweile geschiedenen – Eltern trennten sich, nachdem bei dem Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2020 eine manische beziehungsweise schwere depressive Episode aufgetreten war. Im November 2020 wurde bei dem Beschwerdeführer eine bipolare Störung diagnostiziert. Er befindet sich seitdem durchgehend in der empfohlenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und kann aus fachärztlicher Sicht seine Kinder uneingeschränkt betreuen. Nach der Trennung der Eltern fanden Umgangskontakte der Kinder mit dem Beschwerdeführer einmal wöchentlich für etwa vier bis fünf Stunden im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers statt, wobei diese den Beschwerdeführer bei Bedarf bei den Umgangskontakten unterstützten.

[3] 2. Auf Anregung des Beschwerdeführers ist ein Hauptsacheverfahren zum Umgang eingeleitet worden, in dem er Regelumgangskontakte mit Übernachtungen erreichen möchte. Die Mutter regte an, den Umgang aufgrund der erheblichen Belastungen der Kinder, die sich vor und nach den Umgängen mit dem Beschwerdeführer zeigten, auszuschließen. Im Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht ein psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beauftragt, welche Umgangskontakte dem Wohl der Kinder aus psychologischer Sicht am besten entsprechen oder ob eine Einschränkung beziehungsweise ein Ausschluss der Umgangskontakte für das Kindeswohl erforderlich sei.

[4] 3. Im hier zugrundeliegenden fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt der Beschwerdeführer Umgangskontakte im zweiwöchentlichen Rhythmus mit Übernachtungen.

[5] a) Im Rahmen der im Hauptsacheverfahren durchgeführten persönlichen Anhörung der Kinder haben diese erklärt, den Beschwerdeführer deutlich seltener sehen zu wollen. Der Sohn hat geäußert, während der Umgangskontakte Hausaufgaben zu machen und Nintendo zu spielen, um den Kontakt zum Beschwerdeführer zu vermeiden. Der Vater übe hinsichtlich der Durchführung von Umgangskontakten viel Druck aus. Ihm, dem Sohn, würde es ausreichen, den Beschwerdeführer nur alle fünf Wochen für wenige Stunden zu sehen. Die Tochter erklärte, es würde ihr genügen, den Beschwerdeführer fünfmal im Jahr für wenige Stunden zu sehen. Sie fühle sich bei ihm nicht wohl. Jugendamt und Verfahrensbeistand haben sich für Umgangskontakte einmal im Monat ausgesprochen. Es sei nicht hilfreich, die Kinder zur Wahrnehmung eines umfangreicheren Umgangs zu drängen. Anderenfalls seien Trotz- und Abwehrreaktionen der Kinder zu befürchten.

[6] b) Mit angegriffenem Beschl. v. 3.11.2023 hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinen Kindern dahingehend geregelt, dass er die Kinder jeden zweiten Sonntag im Monat in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zu sich nehmen dürfe. Eine Reduzierung des bisherigen Umgangs erscheine nach den Ausführungen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie nach Anhörung der für ihr Alter bereits sehr reifen Kinder zum Wohl der Kinder erforderlich. Insoweit werde auf die Erörterungen im Termin in der Hauptsache vom gleichen Tage verwiesen.

[7] 4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK sowie wegen seiner als Behinderung zu wertenden Erkrankung in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 14 EMRK verletzt zu sein. Die getroffene einstweilige Umgangsregelung führe zu nicht oder nur schwer umkehrbaren Belastungen in der Beziehung zu seinen Kindern durch Zeitablauf.

[8] Das Familiengericht habe eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB vorgenommen, die den Kindern drohende Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach aber nicht konkret benannt und gar nicht dargelegt habe, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege oder nicht. Die Empfehlungen der fachlich Beteiligten seien nicht weiter substantiiert und vom Gericht ohne Prüfung übernommen worden. Es sei nicht ausreichend tragfähig begründet worden, dass der Wille der Kinder mit deren Wohl vereinbar sei. Auch seien keine Ausführungen zu einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung das Gericht, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand der gesundheitlichen Behinderung des Beschwerdeführers beigemessen hätten.

[9] Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung besonders schutzwürdig. Das Unterlassen einer vertieften Prüfung durch das Gericht habe zu seiner Diskriminierung geführt. Es könne insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung durch eine nicht näher bekannte Sicht des Gerichts auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geprägt beziehungsweise beeinflusst sei.

[10] b) We...

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