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Hanseatisches OLG Bremen |
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht dann keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Für den Fall der Kindesbetreuung gilt:
Hat das – gegebenenfalls jüngste – betreute Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht keine Erwerbsobliegenheit (zeitlich begrenzter Basisunterhalt).
Ab Vollendung des 3. Lebensjahres des – gegebenenfalls jüngsten – betreuten Kindes besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit und der Möglichkeit der Kinderbetreuung, zu beurteilen. Bei der Entwicklung von Kriterien zur Anwendung dieser Grundsätze werden die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses zu beachten sein (FamRZ 2007, 1947).
17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit.
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Hanseatisches OLG Hamburg |
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersstufenmodell ist in dieser Form nicht mehr anzuwenden (vgl. BT-Drucks 16/6980, FamRZ 2007, 1947). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich beim nichtehelichen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden.
Danach bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls. In dem Maße, in dem eine den Belangen des Kindes gerecht werdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ein abrupter übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist hierbei nicht gefordert. Im Interesse des Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes orientierter Übergang möglich. Darüber hinaus beurteilt sich die Obliegenheit auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls.