Nachdem das BVerfG gerügt hatte, der Gesetzgeber habe in seiner Begründung zu § 1570 BGB nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Betreuungsunterhalt u.U. auch dem Interesse des betreuenden Elternteils geschuldet sein könnte, hat er diesem Interesse mit § 1570 Abs. 2 BGB n.F. einen eigenen Absatz gewidmet. Danach verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs "darüber hinaus", wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Damit hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil einen unabhängig vom Wohl des Kindes, sich allein aus der nachehelichen Solidarität rechtfertigenden Annexanspruch – man könnte sagen: einen Elternanspruch – zugebilligt. Ob bzw. inwieweit der geschiedene Elternteil durch den neuen § 1570 Abs. 2 BGB unterhaltsrechtlich besser gestellt ist als der nicht verheiratete Elternteil, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht eindeutig entnehmen. Denn auch Letzterer soll sich (weiterhin) auf elternbezogene Gründe berufen können. Dies folgt aus § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB n.F., wonach bei der Billigkeitsprüfung (nach Satz 4) insbesondere die Belange des Kindes zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung bewusst die sich mittlerweile herausgebildete "Rechtspraxis" anerkannt, die eine Verlängerung des Anspruchs über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus auch aus elternbezogenen Gründen zulässt. Nach Auffassung von Menne sind in beiden Fällen, also bei § 1570 BGB wie auch bei § 1615l BGB, identische Wertungen anzustellen. Um eine Vermischung mit kindbezogenen Gründen zu vermeiden und den vom BVerfG in der eingangs erwähnten Entscheidung angemahnten Gleichlauf des im Kindesinteresse geschuldeten Betreuungsunterhalts zu gewährleisten, empfiehlt es sich, in den Entscheidungsgründen klarzustellen, inwieweit die Verlängerung des Anspruchs auf elternbezogenen Gründen beruht. Eine solche Klarstellung könnte auch deshalb geboten sein, weil ein ausschließlich im Interesse des betreuenden Elternteils geschuldeter Unterhalt im Rang zurückfallen könnte (näher dazu unten III.4.).
a) Gemeinsamkeiten des Elternanspruchs
Maßgeblich für eine Verlängerung der Betreuungsunterhaltsansprüche ist danach jeweils das auf der Elternebene bestehende schutzwürdige Vertrauen, sei es nach § 1570 Abs. 2 BGB n.F. im Rahmen der nachehelichen Solidarität, sei es als elternbezogener Grund nach § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB n.F. Weil der Gesetzgeber aber unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG zum Ausdruck gebracht hat, dass er den geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen gedenke als einen unverheirateten Elternteil, der eheliche Anspruch jedoch in § 1570 Abs. 2 BGB klar konturiert ist, können die elternbezogenen Gründe des § 1615l BGB zukünftig jedenfalls nicht mehr darüber hinaus gehen. Das bedeutet, all diejenigen elternbezogenen Gründe, die den Rahmen des § 1570 Abs. 2 BGB überschreiten, namentlich aus der Sphäre nur eines Elternteils stammen, wie besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltsschuldners, können künftig keine Verlängerung des Anspruchs aus § 1615l BGB mehr begründen. Von daher dürften die in § 1570 Abs. 2 BGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen die Obergrenze auch für einen auf elternbezogene Gründe gestützten Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1615l BGB beschreiben.
b) Unterschiede
An die Darlegungs- und Beweislast i.R.d. § 1615l BGB sind im Zweifel höhere Anforderungen zu stellen, da sich bei nicht verheirateten Eltern mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht per se – anders als bei Eheleuten – auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt.
c) Elternbezogene Gründe im Einzelnen
Maßgeblich ist bei § 1570 Abs. 2 BGB das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die ve...