Denkbare Lösung nach herkömmlicher Herangehensweise:
Einkommen V |
4.000 EUR |
abzüglich Kindesunterhalt |
|
K1: Runterstufung in die 7. Einkommensgruppe, da 4 Unterhaltsberechtigte/Zahlbetrag |
303 EUR |
K2: Runterstufung in die 7. Einkommensgruppe, da 4 Unterhaltsberechtigte/Zahlbetrag |
303 EUR |
Verbleibt |
3.394 EUR |
Unterhalt M1 = 3/7 |
1.455 EUR |
Verbleibt |
1.939 EUR |
Unterhalt M2 3/7 vom verbleibenden EK |
832 EUR |
V verbleibt |
1.107 EUR |
Bedarfskontrollbetrag nicht gewahrt |
|
Einkommen V |
4.000 EUR |
abzüglich Kindesunterhalt |
|
K1: Runterstufung in die 3. Einkommensgruppe/Zahlbetrag |
230 EUR |
K2: Runterstufung in die 3. Einkommensgruppe/Zahlbetrag |
230 EUR |
Verbleibt |
3.540 EUR |
Unterhaltsanspruch M1 = 3/7 |
1.518 EUR |
V verbleibt im Verhältnis zu M1 |
2.022 EUR |
Unterhalt M2 3/7 vom verbleibenden EK |
867 EUR |
V verbleibt im Verhältnis zu M2 |
1.155 EUR |
Bedarfsbemessung für die erste Ehefrau
Für die vorstehende Berechnungsweise spricht der Gesetzestext des § 1578 BGB. Danach ist es zweifelhaft, ob die Unterhaltsverpflichtung einem anderen Partner gegenüber bereits in der Ehe angelegt gewesen sein kann. Der Nachteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Zweitfamilie (trotz Gleichrangigkeit) weniger zum Leben verbleibt als der ersten. Ein Korrektiv zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse hat allerdings die Unterhaltsrechtsreform in Form des § 1578 b BGB selbst bereitgestellt. Dieser ermöglicht im Vergleich zum früheren Recht eine vereinfachte Begrenzung des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, könnte jedenfalls in den Fällen, in denen der Bedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB über ihrem angemessenen Lebensbedarf liegt, daran gedacht werden, ihn entsprechend zu begrenzen.
Bedarfsbemessung für die zweite Ehefrau
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, wie der Bedarf der später hinzukommenden (zweiten) Ehefrau zu bemessen ist. Grundsätzlich wäre man geneigt, die bei Heirat bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der ersten Frau als eheprägend von dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzusetzen. Zweifel könnten aufkommen, weil die beiden Betreuungsunterhaltsansprüche nunmehr gleichrangig sind. Nach Schürmann steht dies dem einseitigen Vorwegabzug eines früher entstandenen Anspruchs als prägende Belastung entgegen. Gegen diesen Ansatz könnte allerdings der Umstand sprechen, dass sich die Rangfolge gem. § 1609 BGB lediglich auf der Ebene der Leistungsfähigkeit bemerkbar macht, also erst dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Der BGH jedenfalls hat den Unterhaltsanspruch eines Volljährigen, also sogar eines nachrangigen Unterhaltsberechtigten, grundsätzlich als bedarfsprägend anerkannt. Von daher könnte es vertretbar sein, will man weiterhin den klassischen Weg beschreiten, den zeitlich vorgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch komplett als eheprägend einzustellen.