Will man allerdings der oben besprochenen Rechtsprechung des BGH Rechnung tragen und der neuen Rangfolge bereits auf der Bedarfsebene Geltung verleihen, führt wohl kein Weg an der Drittelmethode vorbei. Diese von Gerhardt und Gutdeutsch konkretisierte Methode, die auch in die Leitlinien des OLG Hamm Eingang gefunden hat, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die jeweiligen Bedarfe der beiden Ehefrauen gegenseitig bedingen.
Danach wäre der vorstehende Fall (Fall 1) wie folgt zu lösen:
Einkommen V |
4.000 EUR |
abzüglich Kindesunterhalt |
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K1: Runterstufung in die 7. Einkommensgruppe/Zahlbetrag |
303 EUR |
K2: Runterstufung in die 7. Einkommensgruppe/Zahlbetrag |
303 EUR |
Verbleibt |
3.394 EUR |
Unterhalt M1 und M2 |
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jeweils 1/3 (9/10 von 3394 EUR) |
1.019 EUR |
V verbleibt |
1.356 EUR |
Bedarfskontrollbetrag nicht gewahrt |
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Einkommen V |
4.000 EUR |
abzüglich Kindesunterhalt |
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Korrekturberechnung |
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K1: Runterstufung/Zahlbetrag |
258 EUR |
K2: Runterstufung/Zahlbetrag |
258 EUR |
Verbleibt |
3.484 EUR |
Unterhalt M1 und M2 |
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jeweils 1/3 (9/10 von 3394 EUR) |
1.046 EUR |
V verbleibt |
1.392 EUR |
Vergleicht man die Ergebnisse der jeweiligen Berechnungsmethoden, ist Folgendes festzustellen: Der Kindesunterhalt fällt bei der Drittelmethode höher aus. Während sie einen gleich hohen Betreuungsunterhaltsanspruch garantiert, fällt dieser nach der klassischen Methode deutlich unterschiedlich aus (867 EUR zu 1.518 EUR). Schließlich verbleibt dem V bei der Drittelmethode mit 1.392 EUR deutlich mehr als bei der klassischen Methode mit 1.155 EUR. Der letzte Punkt veranlasst Grandel, eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen im Ergebnis nicht mehr verbleibt, als ihm nach der herkömmlichen Berechnung zuzurechnen wäre. Die Differenz ist seiner Auffassung nach auf die zweitrangigen Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass dem Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der Drittelmethode mehr verbleibt als nach der klassischen Methode ist dem Umstand geschuldet, dass der Halbteilungsgrundsatz aus dem dualen Unterhaltsrechtsverhältnis in einen Dreiteilungsgrundsatz bezogen auf das Gesamtunterhaltsrechtsverhältnis überführt wird. Folge der von Grandel vorgeschlagenen Korrekturrechnung ist nicht nur, dass – unter Beachtung des Erwerbstätigenbonus – dieser Dreiteilungsgrundsatz, sondern auch im jeweiligen dualen Unterhaltsverhältnis der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Nach dem von Grandel gebildeten Beispiel bekämen die Frauen jeweils 1.744 EUR, während der Mann nur 1.512 EUR für sich behielte. Der Fall verdeutlicht allerdings, dass bei Anwendung der Drittelmethode dem Unterhaltsschuldner lediglich – wie von Gerhardt und Gutdeutsch vorgeschlagen – ein 1/10 Erwerbstätigenbonus eingeräumt werden sollte, da ihm andernfalls im Vergleich zur klassischen Methode in Relation zu den Unterhaltsberechtigten noch mehr verbliebe.
aa) Unterschiedlich hohes Einkommen der Unterhaltsberechtigten
Grandel weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Drittelmethode bei verschieden hohen Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu nicht vertretbaren Verschiebungen im Bedarf führt. Es ist nicht gerechtfertigt, dass eine Ehefrau mit geringerem oder gar keinem Einkommen an der Bedarfserhöhung partizipiert, die erst durch das Eigeneinkommen der anderen Frau erreicht wird. Um das zu vermeiden, bedarf es einer Korrektur. Zunächst ist der ungekürzte Bedarf anhand der Drittelmethode zu ermitteln. Dann erfolgt eine Vergleichsberechnung auf dem Niveau des geringsten Einkommens eines der beteiligten Unterhaltsberechtigten. Der sich daraus ergebende Bedarf ist maßgebend für den Ehegatten mit dem geringsten Einkommen. Für die übrigen Beteiligten ist zunächst von dem ungekürzten Bedarf auszugehen, wobei ihr Bedarf jeweils um die Hälfte der Differenz aufzustocken ist, mit der die Unterhaltsberechtigte mit dem geringsten Einkommen hinter dem ungekürzten Bedarf zurückbleibt (dazu sogleich Fall 2). Grandel will demgegenüber den Unterschiedsbetrag nur dem anderen Unterhaltsberechtigten zukommen lassen. Dagegen spricht jedoch, dass nach der Drittelmethode auch der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten von den Einkommen der Unterhaltsberechtigten tangiert wird. Von daher partizipiert er – ebenso wie der Unterhaltsberechtigte mit dem höheren Einkommen – an der Erhöhung des Bedarfs.
Fall 2: V hat ein bereinigtes Einkommen von 4.000 EUR. Die von ihm geschiedene, Kinder betreuende M1 verdient 1.000 EUR und die mit ihm verheiratete und von ihm getrennt lebende, ebenfalls Kinder betreuende M2 400 EUR.