Wenn der bestehende Unterhaltstitel über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes weiter gilt, ist von praktischer Bedeutung, auf welchem verfahrensrechtlichen Weg Veränderungen durchgesetzt werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- dem Herabsetzungsverlangen des Unterhaltspflichtigen und
- dem Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten.
1. Klageart
Für beide Seiten kann eine Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreicht werden. Die wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und in dem damit verbundenen Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sowie ggf. in der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils.
Die Wesentlichkeitsgrenze dürfte dabei in aller Regel überschritten sein. Diese Grenze wird bei Urteilen regelmäßig bei einer Änderung des Unterhaltsanspruches von 10 % gezogen, stellt jedoch keine schematische Grenze dar, so dass gerade bei beengteren Einkommensverhältnissen auch geringere Abweichungen ausreichen können. Bei Vergleichen kann diese Grenze weiter gezogen werden.
Prozesspartei dieser Abänderungsklage ist immer das Kind, gleichgültig ob es auf Klägerseite oder Beklagtenseite den Prozess führt.
Der besondere Gerichtsstand des § 642 Abs. 1 ZPO, nach dem immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist, gilt nicht für volljährige Kinder, auch nicht für privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zuständig ist daher nach der allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Beklagten.
2. Darlegungs- und Beweislast
Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs und damit seine Bedürftigkeit darlegen muss.
Damit muss das volljährige Kind darlegen und ggf. nachweisen:
Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung damit, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes zwar mit dem des minderjährigen Kindes identisch ist, sich aber auf andere Grundlagen stützt. Das minderjährige Kind, das noch zur Schule geht, hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Das volljährige Kind muss sich dagegen selbst unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch für die Zeit der Ausbildung, wobei der Unterhalt auch deshalb auf einer neuen Basis steht, weil grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Das Kind muss daher zu seiner Ausbildung und zu einem möglichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil vortragen und diese Tatsachen ggf. beweisen.
Aus dieser Begründung lässt sich aber die Einschränkung ableiten, dass diese Beweislastverteilung nur dann gilt, wenn sich das Kind nicht mehr in der allgemeinen Schulbildung befindet. Daher stehen also die privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast noc...