Allgemeines
Dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts, der in ein Pflegeheim geht und das Wohnungsrecht nicht nutzen kann, stehen ohne besondere Vereinbarung die Einnahmen aus einer Vermietung der Wohnung an Dritte nicht zu (BGH, Urt. v. 17.9.2007 – 5 U 80/07, FamRZ 2008, 1072; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2007 – 14 U 86/07, FamRZ 2008, 1073).
Kindesunterhalt
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob der Kindergarten halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf des Kindes zu rechnen. Bis zum 31.12.2007 begründeten diese Kosten aber nur insoweit einen Mehrbedarf, als sie den Aufwand für einen halbtägigen Besuch überstiegen, während sie im Übrigen regelmäßig in dem laufenden Unterhalt enthalten waren, falls dieser das Existenzminimum des Kindes für seine Altersstufe deckte. Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert (BGH, Versäumnisurteil v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152 m. Anm. Born; vgl. auch Heinzel, ISUV/VDU Report Nr. 116, 18).
Ehegattenunterhalt
- Die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 18.3.2008 – 1 BvR 125/06, FamRZ 2008, 1145).
- Nicht nur bei der Quotenberechnung, sondern auch bei der Berechnung, inwieweit der konkret ermittelte Bedarf durch eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist, ist der Abzug des Erwerbstätigenbonus (1/7 des Erwerbseinkommens) geboten (aA OLG Köln FamRZ 2002, 326: kein Bonus; aA OLG Hamm OLGR 2004, 309 = FamRZ 2008, 214 (LS): halbierter Bonus), wenn bei der konkreten Bedarfsberechnung berufsbedingte Mehraufwendungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Für die Berechnung ist ferner der durch den Wohnvorteil gedeckte Bedarf heranzuziehen. Mit dem Einwand der Befristung des Unterhaltsanspruchs ist der Unterhaltsverpflichtete nicht präkludiert, wenn bei Schaffung des Alttitels die für eine Befristung relevanten Umstände noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar waren (OLG Hamm, Urt. v. 21.9.2007 – 11 UF 24/07, FamRZ 2008, 1184 m. Anm. Born).
- Auch bei einer Ehedauer von annähernd 20 Jahren kann eine Befristung des Unterhalts in Betracht kommen. Hat sich die Ehefrau während dieser Ehe ausschließlich ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet, während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte, und kann sie auf Grund ihres Alters (hier: 50 Jahre bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) den durch das langjährige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erlittenen Einkommensnachteil nicht mehr aufholen, so kommt eine Befristung des Unterhalts nicht in Betracht. Auch eine Herabsetzung des Unterhalts scheidet unter diesen Umständen aus (OLG Karlsruhe, nicht rkr. Urt. v. 24.1.2008 – 16 UF 223/06, FamRZ 2008, 1187; das Aktz. des BGH lautet: XII ZR 2/08).
Versorgungsausgleich
- Eine verbesserte Versorgungszusage nach Ehezeitende kann nicht bereits als der Ehe innewohnend angesehen werden, wenn der spätere Eintritt der Verbesserung zum Zeitpunkt des Ehezeitendes völlig ungewiss und allein auf die nachfolgende individuelle Entwicklung der Verhältnisse des Versorgungsempfängers und die zu dieser Frage geführten Verhandlungen zurückzuführen war; sie hat deshalb bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente außer Betracht zu bleiben. Kommt dem Versorgungsempfänger ein Teil der Wertverbesserung im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen und ein weiterer Teil im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Bezug der Versorgung zugute, so darf sich das nicht zum Nachteil des früheren Ehegatten auswirken. Auszugleichen ist danach der Betrag, den der Versorgungsempfänger erlangt hätte, wenn er ohne Nutzung der Wertverbesserung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berufstätig geblieben wäre und erst dann die Altersrente bezogen hätte (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.9.2007 – 3 UF 396/06, FamRZ 2008, 1081).
- Sind nach dem Urteil des BGH v. 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder neu zu bestimmen, so sind laufende Verfahren entsprechend § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG bis zur Neuregelung auszusetzen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.12.2007 – 15 UF 240/07, FamRZ 2008, 1086). Bezieht einer der Ehegatten allerdings schon Rente, so ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der mitgeteilten Startgutschrift durchzuführen; nach der Neuregelung der Satzung besteht die Möglichkeit einer Abänderung dieser Entscheidung nach § 10a VAHRG im Rahmen der Wesentlichkeitsgrenze (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.1.2008 – 9 UF...