Gründe: Die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind die Eltern des am 14.7.2005 geborenen, bei der Klägerin lebenden Klägers zu 2. (im Folgenden: Kläger). Sie waren und sind nicht miteinander verheiratet. Nachdem sie sich Anfang 2003 kennen gelernt hatten, haben sie zunächst eine Wochenendbeziehung geführt. Im April 2005 hat die Klägerin ihr zweites juristisches Staatsexamen abgelegt. Sie ist sodann im Mai 2005 zum Beklagten gezogen und hat – mit dem zwei Monate später geborenen Kläger – bis zur Trennung im August 2006 mit ihm zusammen gelebt. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten hatte die Klägerin, sieht man von dem bis zwei Monate nach der Geburt des Klägers gezahlten Mutterschaftsgeld ab, kein eigenes Einkommen. Sie hat vielmehr das gemeinsame Kind versorgt, sich in streitigem Umfang um den gemeinsamen Haushalt gekümmert und vom Einkommen des Beklagten gelebt, der niedergelassener Zahnarzt ist.
Soweit es den von der Klägerin für die Zeit ab September 2006 verlangten Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB angeht – der vom Kläger begehrte Kindesunterhalt über titulierte Beträge hinaus ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens –, hat der Beklagte diesen in Höhe von monatlich 800 EUR, begrenzt bis zum 13.7.2008, titulieren lassen. Die Klägerin errechnet sich einen monatlichen Bedarf von 1.500 EUR und meint, dieser Betrag stehe ihr auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Klägers zu. Dementsprechend begehrt sie mit der eingereichten Klage, für die sie um Prozesskostenhilfe nachsucht, bis 13.7.2008 monatlich weitere 700 EUR und für die Zeit danach monatlich 1.500 EUR. Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der eingereichten Klage abgelehnt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als es den Zeitraum bis zum 13.7.2008, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Klägers, betrifft. Nur insoweit verspricht die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.
1. Entgegen der Annahme des Familiengerichts hat die Klägerin einen monatlichen Bedarf von 1.500 EUR schlüssig dargelegt.
Der Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter richtet sich gem. §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Mutter. Maßgebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat (BGH, FamRZ 2007, 1303, 1304). War sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Lebensstellung durch das erzielte Einkommen geprägt, sofern es sich dabei um ein nachhaltig, also nicht nur vorübergehend erzieltes Einkommen gehandelt hat. Aus dem Einkommen des Vaters des Kindes leitet sich die Lebensstellung der Mutter dagegen grundsätzlich nicht ab. Etwas anderes gilt nach wohl h.M. in Rspr. und Literatur (etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772; Wever, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, Hrsg. Schnitzler, 2. Aufl., 2008, § 10 Rn 53 f.; wohl auch BGH FamRZ 2005, 442, 443), der der Senat folgt, dann, wenn die Mutter mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm nachhaltig unterhalten worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Bedarf der Mutter ausnahmsweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters, an denen sie teilgehabt hat, richten.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien zunächst um die Frage, ob der Bedarf der Klägerin – leitet man ihn aus ihrer eigenen Erwerbssituation ab – bestimmt wird durch das Referendareinkommen, das sie bis kurz vor der Geburt des Kindes erzielt hat und das sie mit netto knapp 800 EUR angibt, oder ob bedarfserhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das zweite juristische Staatsexamen bestanden hatte und ohne die Geburt voraussichtlich ein Erwerbseinkommen als Volljuristin hätte erzielen können (nach Behauptung der Klägerin von mindestens 1.500 EUR netto), zumal angesichts zweier Prädikatsexamina. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein Einkommen, welches die Mutter vor der Geburt des Kindes zu keinem Zeitpunkt erzielt hat, nicht ihre Lebensstellung bestimmen kann, selbst wenn mit ihm mehr oder weniger sicher zu rechnen war (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 19.6.2006, 4 UF 17/06: Dort hatte die Mutter auf Grund eines vor der Schwangerschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrages während der Schwangerschaft noch fünf Monate vollschichtig als Anwältin gearbeitet). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es aber im Ergebnis nicht an.
Denn nach Ansicht des Senats ist bei der Bedarfsbestimmung vorliegend auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, in denen die Klägerin während des gemeinsamen Wohnens mit dem Beklagten bis zur Trennung im August 2006 gelebt hat, wie auch von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Aus ihnen ergibt sich ein Bedarf in der verlangten Höhe. Die Parteien haben insgesamt etwa 1 ¼ Jahr zusammengelebt. Während dieser Zeit ist der erwerbstätige Beklagte für den Lebensunterhalt der nicht erwerbstätigen Klägerin vollständig aufg...