Allgemeine Ehewirkungen
Der nach dem Auszug eines Ehegatten in der Wohnung verbleibende Ehegatte muss der Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität noch nicht zustimmen, wenn seit der Trennung erst eine kurze Zeitspanne von noch nicht zwei Monaten vergangen ist (OLG Köln, Beschl. v. 4.10.2010 – 4 UF 154/10, FamRZ 2011, 891).
Kindesunterhalt
Von einem ausländischen Unterhaltsschuldner mit fehlenden oder eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen kann erwartet werden, dass er sich in verstärktem Maße bei Arbeitgebern aus seinem Heimatland bewirbt oder ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache erwirbt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2010 – 2 UF 8/10, ZFE 2011, 233 [Viefhues]).
Elternunterhalt
Der Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2. S. 1 SGB XII, der in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient, kann vom Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte über auf die Heimkosten nicht anzurechnende Barmittel verfügt, die den Barbetrag deutlich übersteigen. Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag von 75.000 EUR hinausgehendes Vermögen zum Bestreiten des Elternunterhalts einzusetzen, auch wenn es sich um zur eigenen Alterssicherung angespartes Kapital handelt; die Berechnung dieses Einsatzes folgt nach Tabelle 9 zu § 14 BewG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 – 8 UF 38/10, FamRZ 2011, 982; die zugelassene Revision wurde eingelegt, BGH, XII ZR 150/10).
Ehegattenunterhalt
- Trotz Fehlens ehebedingter Nachteile kann der Grundsatz der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes dazu führen, dass eine Befristung des Altersunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht und dass auch die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Grenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt, sondern dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag von 1.000 EUR zu belassen ist (OLG Schleswig, Urt. v. 24.11.2010 – 10 UF 89/10, FamRZ 2011, 903).
- Ein ehebedingter Nachteil ist darin zu sehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei bestehender Erwerbsunfähigkeit wegen Aufgabe seiner Beamtenstellung während der Ehe (im Jahre 1983) vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2010 – 18 UF 223/09, FamRZ 2011, 906; die zugelassene Revision ist eingelegt, BGH, XII ZR 135/10).
- Bei fehlenden ehebedingten Nachteilen und nicht gegebener ehelicher Solidarität steht einer Befristung nach § 1578 Abs. 2 BGB nicht entgegen, dass das Existenzminimum für Nichterwerbstätige nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.1.2011 – II-7 UF 125/10, FamRZ 2011, 907; gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt, XII ZB 58/11).
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Nach der Neuregelung des § 1568b BGB obliegt bei Haushaltsgegenständen (hier: Kunstwerken), die während der Ehe angeschafft worden sind, der Beweis für das Alleineigentum an einem Gegenstand dem Ehegatten, der sich darauf beruft. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt der Ehegatte einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen (OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2010 – 25 UF 166/09, FamRZ 2011, 975)
- Als Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG kann eine Zurückweisung eines Wohnungszuweisungsantrags nur dann abgeändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat. Das ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der geänderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders zu entscheiden gewesen wäre (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2011 – 15 UF 243/10, FamRZ 2011, 977).
- Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich, und zwar auch dann, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.8.2009 geltenden HausrVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 11.5.2011 – XII ZR 33/09, MDR 2011, 726).
Versorgungsausgleich
- Im Rahmen der Anpassung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalts nach den §§ 33 f. VersAusglG ist es geboten, den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren (OLG Hamm, Beschl. v. 24.9.2010 – 2 UF 76/10, FamRZ 2011, 814 m. Anm. Borth, S. 815).
- Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht unabhängig von diesem Titel fiktiv neu gerechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern oder die weitere Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren könnte (OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2010 – II...