BGB § 1587 Abs. 1 a.F. § 1587c Nr. 1;VAHRGy § 3b Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
a) Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden.
b) Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 (OLG Schleswig, AG Oldenburg)
1 Gründe:
I. [1] Die am 15.3.1952 geborene Antragstellerin und der am 25.9.1941 geborene Antragsgegner haben am 30.12.1997 miteinander die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb.
[2] Der Antragsgegner war Inhaber einer Gastwirtschaft. Am Tage vor der Eheschließung veräußerte er das Betriebsgrundstück seiner Gaststätte nebst Inventar zu einem Nettoerlös von ca. 150.000 DM und setzte sich zur Ruhe. Im Jahr darauf veräußerte er das hinter der Gaststätte belegene Einfamilienhaus für 370.000 DM und ist jetzt noch Eigentümer eines von ihm bewohnten weiteren Hausgrundstücks in D. Die Antragstellerin veräußerte aus ihrem Vermögen ein Einfamilienhaus für 120.000 DM und ist jetzt Eigentümerin eines Hauses in Schweden, welches sie für 58.000 EUR erwarb.
[3] Am 17.1.2001 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausgleich ausschlossen und der Ehemann stattdessen eine Ausgleichszahlung von 100.000 DM versprach, falls die Ehe auf andere Weise als durch Tod beendet würde. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen.
[4] Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 13,68 EUR, der Antragsgegner eine solche in Höhe von 12,41 EUR. Der Antragsgegner erwarb darüber hinaus durch Kapitaleinzahlungen während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft bei der H. Versicherungs AG mit einem dynamischen Rentenwert von 242,95 EUR, eine Lebensversicherung bei der R. Lebensversicherung mit einem dynamischen Rentenwert von 288,31 EUR sowie eine Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs AG mit einem dynamischen Rentenwert von 277,18 EUR.
[5] Auf den am 24.7.2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verlangt, da die Parteien während der Ehe nichts gemeinsam aufgebaut hätten. Er, der Ehemann, sei bereits vermögend in die Ehe gegangen. Das von ihm in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital stamme ausschließlich aus der Veräußerung seiner Grundstücke sowie aus Erlösen anderer, von ihm vor der Ehezeit angesparter Lebensversicherungen. Durch die Berücksichtigung der Rentenlebensversicherungen im Versorgungsausgleich würden diese doppelt verwertet, da die Parteien diesbezüglich den Ehevertrag geschlossen hätten.
[6] Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat es die während der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 12,41 EUR im Wege des erweiterten Splittings auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtetes Begehren weiter.
II. [7] Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
[8] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß §§ 1587, 1587a BGB finde zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbstätigkeit begründet oder aufrechterhalten worden seien. Einzubeziehen seien auch solche Anwartschaften, die aus einem im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Vermögen erworben seien. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht gemäß § 1587c BGB auszuschließen. Es sei nicht zu ersehen, dass die Berechtigte bereits über eine ausreichende Versorgung verfüge oder diese noch erwerben könne und der Verpflichtete dringend auf seine Versorgung angewiesen sei. Der Antragsgegner verfüge über ein Eigenheim und monatliche Einkünfte von 1.400 EUR, so dass ihm die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einem Gesamtausgleichsbetrag von 403,59 EUR zumutbar sei und ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zu den von der Antragstellerin erzielten Einkünften nicht bestehe. Auch der Umstand, dass die Anwartschaften aus einem vor der Ehe erworbenen Vermögen des Antragsgegners erworben seien, begründe keine unbillige Härte. Es liege nahe, dass die Vermögensdisposition in der Form, dass einmalige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, der übereinstimmenden Planung beider Ehegatten für ihre Altersversorgung entsprochen habe. Dann sei es nicht unbillig, wenn die Antragsgegnerin an dieser gemeinsamen Planung teilhabe.
[9] 2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfu...