I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt in Höhe von 39.580,02 EUR für die Zeit vom 17.2.2006 bis zum 31.1.2009 geltend.
Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am 31.9.2009 verstorbenen H N. Die Antragsgegnerin hat noch zwei weitere Geschwister, eine Schwester und einen Bruder. H N hat in der Zeit vom 17.2.2006 bis zu ihrem Tode vom Antragsteller Hilfeleistungen im Rahmen des SGB erhalten.
Bereits 2009 hatte der Antragsteller Ansprüche aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 17.2.2006 bis zum 31.1.2009 gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Bersenbrück (16 F 23/09 UK) geltend gemacht.
Mit rechtskräftigem Urt. v. 21.7.2009 hatte das Amtsgericht – Familiengericht – Bersenbrück die Klage abgewiesen. In den dortigen Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise:
Zitat
Die Klage ist zwar zulässig, derzeit aber als unbegründet abzuweisen.
[ … ] Allerdings hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Haftungsquote nicht hinreichend schlüssig dargelegt, [ … ].
[ … ] Die Beklagte hat die Einkommensverhältnisse substantiiert bestritten. Dennoch ist seitens des Klägers kein Beweis angetreten worden.
Es sind lediglich die durch die Geschwister eingereichten Fragebögen nebst Anlagen vorgelegt worden. Ein Beweisantritt zum Beispiel durch Zeugnis der Geschwister im Hinblick auf deren Einkommensverhältnisse ist nicht erfolgt.
Insofern hat der Kläger die die Haftungsquote begründenden Umstände nicht hinreichend schlüssig dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt [ … ].
[ … ] Vor diesem Hintergrund war die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet abzuweisen.
In dem vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller seinen bereits im Verfahren 16 F 23/09 gestellten Antrag fort. Er ist der Ansicht, dass sein jetziger Antrag nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft aus dem Urt. v. 21.7.2009 unzulässig sei.
Mit Beschl. v. 13.9.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bersenbrück den Antrag zurückgewiesen. Es hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass dem erneuten Antrag die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts Bersenbrück vom 21.7.2009 – 16 F 23/09 – entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er macht geltend, dass die Annahme entgegenstehender Rechtskraft gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoße. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.7.2009 sei die Klage lediglich "derzeit" bzw. "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" als unbegründet abgewiesen worden. Er sei aufgrund dieser Formulierungen davon ausgegangen, dass nach Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Darlegung aller Anspruchsvoraussetzungen noch einmal Klage bzw. ein Antrag eingereicht werden könne.
Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bersenbrück vom 13.9.2010 – 16 F 127/10 – gemäß den Klägeranträgen erster Instanz zu entscheiden und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Umstände, die ihre Leistungsfähigkeit und die entsprechende Haftungsquote begründen könnten, hätten bereits 2009 vorgelegen. Der Antragsteller habe es versäumt, diese substantiiert darzulegen. Dies habe sich nicht geändert. Die Antragstellerin sei daher mit ihrem Vortrag wegen entgegenstehender Rechtskraft präkludiert.
II. Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der Zulässigkeit des erneuten Antrags auch begründet.
Die Klage des Vorprozesses und der Antrag im gegenwärtigen Verfahren betreffen zwar denselben Streitgegenstand. Gleichwohl steht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Bersenbrück vom 21.7.2009 dem erneuten Antrag nicht entgegen.
Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige Anspruch des Anspruchstellers. Dieser wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Der Klagegrund geht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zum Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH NJW-RR 2001, 310, 310 m.w.N.).
Beide Verfahren, sowohl das frühere als auch das jetzige Verfahren, betreffen die Geltendmachung von Elternunterhalt und damit denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller seinen Anspruch herleitet, ist die Gewährung von Hilfeleistungen im Rahmen des SGB für H N in der Zeit vom 17.2.2006 bis zu ihrem Tode am 31.1.2009. Dadurch dass die für den Zeitrau...