a) Allgemeine Ehewirkungen
Auch wenn die Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit haben, unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen nicht mehr dem gemeinschaftlichen nationalen Recht der Ehegatten, sondern dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der beiden Ehegatten zum Zeitpunkt, in dem sie sich auf diese Ehefolgen berufen; in Ermangelung solchen Aufenthalts gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und in allen anderen Fällen das belgische Recht (Art. 48 § 1 IPRG).
Einige Regeln des régime primaire, z.B. solche, die auf der Gleichberechtigung der Ehegatten beruhen, sind allerdings als eine Minimumgarantie anzusehen. Kommt aufgrund der Verweisungsregel ausländisches Recht zur Anwendung, das gegen die Minimumgarantie verstößt, wird dieses fremde Recht durch den internationalen ordre public ausgeschaltet und es kommt die lex fori zur Anwendung. Es wird ebenfalls angenommen, dass der Schutz der Ehewohnung nicht abhängig sein kann vom Personalstatut, sondern dass jede Ehewohnung, die sich auf belgischem Gebiet befindet, den gleichen Schutz haben muss. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte, der in Belgien wohnt, sich unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit auf Art. 215 ZGB berufen kann. Ehewohnung und Hausrat unterliegen deshalb dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich die Liegenschaft befindet (Art. 48 § 3 IPRG).
b) Ehegüterrecht
Im Ehegüterrecht gilt eine Rechtswahl, die sowohl vor als während der Ehe erfolgen kann (Art. 49 und 50 IPRG). Sie ist beschränkt auf das Recht des Staates des ersten gemeinsamen Aufenthalts, des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl und der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl.
Ist keine Rechtswahl erfolgt, so ist das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten nach der Eheschließung anwendbar, in Ermangelung eines solchen das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung und in allen anderen Fällen das Recht des Eheschließungsstaates (Art. 51 IPRG).
Die Wahl eines Güterstandes ist gültig, was die Form betrifft, wenn diese Form entweder der lex causae oder der Regel locus regit actum entspricht (Art. 52). Diese Alternativen entsprechen dem von Belgien nicht ratifizierten Haager Abkommen zum Ehegüterrecht.
Das anwendbare Recht regelt die Geschäftsfähigkeit, die Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen und den Inhalt zu bestimmen, sowie eine Änderung des Güterstandes. Zusammenstellung der Vermögensmassen, Verwaltungsbefugnisse, Auflösung und güterrechtliche Auseinandersetzung unterliegen ebenfalls dem anwendbaren Recht (Art. 53 § 1 IPRG). Die lex rei sitae beherrscht die Zusammensetzung und Zuweisung der Anteile (Art. 53 § 2 IPRG). Art. 54 IPRG regelt den Schutz von Dritten.