Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1398–1450 ZGB) beruht auf drei Vermögen: dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Vermögen der beiden Eheleute (Art. 1398 ZGB).
Das eigene Vermögen enthält alle Güter und Forderungen, die einem Ehegatten gehören am Tage der Eheschließung sowie diese, die jeder Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis bekommen hat. Weitere Güter, die zum eigenen Vermögen gehören, sind u.a. das Zubehör der eigenen unbeweglichen Güter und der eigenen Wertpapiere, die Güter, erworben durch Surrogation, die Geräte und Werkzeuge zur Ausübung des Berufes und die Güter und Rechte, die einen höchstpersönlichen Charakter haben (Art. 1399–1401 ZGB).
Der Artikel 1401 ZGB zählt diese persönlichen Güter genauestens auf. So ist z.B. ausdrücklich festgelegt worden, dass Schmerzensgeld zum eigenen Vermögen gehört (Art. 1401 Nr. 3 ZGB).
Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst das Einkommen aus Arbeit oder Vergütungen, die dieses Einkommen ersetzen, sowie das Einkommen aus eigenem Vermögen (z.B. Zinsen, Mietgelder usw.) und die Schenkungen oder Vermächtnisse an beide Ehegatten gemeinsam. Schließlich sind Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens alle diese Güter, bei denen nicht bewiesen ist, dass sie aufgrund einer Gesetzesbestimmung dem eigenen Vermögen eines Ehegatten gehören (Art. 1405 ZGB).
Die Regelung der Verbindlichkeiten knüpft an bei dem persönlichen oder gemeinschaftlichen Charakter der Güter (Art. 1406–1408 ZGB). Eigen sind Verbindlichkeiten, die vor der Ehe entstanden sind oder die Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse an einen Ehegatten belasten, sowie Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse des eigenen Vermögens eines Ehegatten entstanden sind. Auch Schulden aus einer persönlichen oder sachlichen Sicherheitsleistung, die ein Ehegatte in einem anderen Interesse als in diesem des gemeinschaftlichen Vermögens eingegangen ist, sowie Verbindlichkeiten aus einer strafrechtlichen Verurteilung oder aus einer unerlaubten Handlung sind eigen.
Als gemeinschaftliche Schulden gelten Verbindlichkeiten, die von beiden Ehegatten zusammen oder als Gesamtschuldner eingegangen worden sind, sowie Verbindlichkeiten, eingegangen im Interesse des Haushalts, der Kindeserziehung oder des gemeinschaftlichen Vermögens. Auch Berufsschulden sind gemeinschaftliche Schulden.
Gegenüber Dritten haften das eigene Vermögen und das Einkommen für eigene Schulden. Für gemeinschaftliche Schulden haften die drei Vermögen (Art. 1409–1414 ZGB). An diesen beiden Grundregeln sind verschiedene Korrekturen vorgesehen. So haftet für eine Schuld aus einer unerlaubten Handlung nicht nur das eigene Vermögen, sondern ebenfalls das gemeinschaftliche Vermögen bis zur Hälfte der Netto-Aktiva. Für Berufsschulden haften nicht die drei Vermögen, sondern ausschließlich das eigene Vermögen des Schuldners sowie das gemeinschaftliche Vermögen.
Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen (Art. 1425 ZGB). Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gilt als Prinzip die gleichzeitige konkurrente Verwaltung (Art. 1416 ZGB). Aufgrund dieser Regel kann jeder Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen selbstständig verwalten und hat die vom anderen Ehegatten vorgenommenen Rechtsgeschäfte zu dulden. Die Verwaltung umfasst alle Befugnisse der eigentlichen Verwaltung sensu stricto, der Verfügung und der Nutzung. Allerdings ist das Vermögen im Interesse der Familie zu verwalten.
Der Grundsatz der konkurrenten Verwaltung kennt Korrekturen. Vorerst ist für eine Anzahl von wichtigen Rechtsgeschäften, die als Verfügungen zu qualifizieren sind, die Einwilligung von beiden Ehegatten erforderlich (Art. 1418–1419 ZGB). Diese gemeinsame Verwaltung gilt z.B. für den Kauf und Verkauf von unbeweglichem Vermögen.
Der Ehegatte, der einen Beruf ausübt, ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte, auch wenn sie als Verfügungsgeschäfte gelten, allein vorzunehmen, insoweit das Rechtsgeschäft für diese Berufsausübung erforderlich ist (Art. 1417 ZGB). So kann der Anwalt z.B. allein Büroräume für seine Kanzlei ankaufen.
Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst durch den Tod eines Ehegatten, durch Ehescheidung, Scheidung von Tisch und Bett, gerichtliche Gütertrennung oder durch die einvernehmliche Änderung des Güterstandes.
In einer Errungenschaftsgemeinschaft ist eine Vermögensaufteilung erst möglich, wenn die Gütergemeinschaft liquidiert ist. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann gütlich oder gerichtlich erfolgen. Der Notar hat hier eine zentrale Rolle.
Für die Auseinandersetzung ist eine Bilanz aufzustellen, wobei die Vergütungen von großer Bedeutung sind. Jedes Mal wenn das eigene Vermögen eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, oder vice versa, einen Vorteil gezogen hat, hat das zweite Vermögen Anspruch auf eine Vergütung durch das erste Vermögen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden (Art. 1432–1438 ZGB). Hat z.B. das gemeinschaftliche Vermögen in ein Haus in...