Erst seit der großen Reform des Ehegüterrechts vom 4. Juli 1976 ist es in Belgien möglich, während der Ehe den Ehegüterstand zu ändern (Art. 1394 ZGB). Zum Schutz der Rechte der Familie oder der Kinder sowie der Gläubiger war in allen Fällen eine richterliche Homologierung des neuen Ehevertrags erforderlich. Ein Gesetz vom 9. Juli 1998 hatte das Verfahren schon vereinfacht und die richterliche Homologierung nur noch für tiefgreifende Änderungen beibehalten. Wegen der eher beschränkten Homologierungskriteria, die dem Richter zur Verfügung standen, sowie wegen des Schutzes, den insbesondere die Gläubiger im allgemeinen Ehegüterrecht und im Schuldrecht finden konnten, wurde die Homologierung selten verweigert. Deshalb ist sie mit Gesetz vom 18. Juli 2008 abgeschafft worden.
Alle Änderungen des Ehegüterstandes werden nun mit einer notariellen Urkunde durchgeführt, ohne Intervenierung des Gerichts. Allerdings ist noch zu unterscheiden zwischen Änderungen, welche die Liquidierung des vorherigen Güterstandes zur Folge haben, und Änderungen, welche nicht zur Liquidierung des vorherigen Güterstandes führen. Im ersten Fall ist ein notarielles Inventarverzeichnis erforderlich (Art. 1394 § 2 Abs. 2 ZGB). Dieses beschreibt alle unbeweglichen und beweglichen Vermögensbestandteile und Schulden der Ehegatten, sowohl die des gemeinschaftlichen Vermögens, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart hatten, diejenigen des Miteigentums im Falle der Gütertrennung sowie diejenigen des persönlichen Vermögens jedes Ehegatten. Fehlt das Inventarverzeichnis, dann ist die Änderung des Güterstandes nichtig. Im zweiten Fall ist das Inventarverzeichnis fakultativ (Art. 1394 § 2 Abs. 1 ZGB).
Die Rechte der Gläubiger sind durch das Ehegüterrecht und durch das Schuldrecht geschützt. Ändern die Ehegatten ihre Errungenschaftsgemeinschaft in eine Gütertrennung, dann haftet jeder Ehegatte mit seinem persönlichen Vermögen für die nach der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens übrig bleibenden Schulden (Art. 1140 Abs. 1 ZGB). Wird eigenes Vermögen in das gemeinschaftliche Vermögen eingebracht, dann haftet das gemeinschaftliche Vermögen für die persönlichen Schulden eines Ehegatten, insoweit es sich durch die Aufnahme von persönlichem Vermögen bereichert hat (Art. 1410 ZGB). Das Ehegüterrecht bietet dagegen keinen Schutz, wenn bei einer Umwandlung einer Errungenschaftsgemeinschaft in einer Gütertrennung fast das ganze gemeinschaftliche Vermögen dem Ehegatten mit den wenigsten Schulden zugeteilt wird oder wenn die Güter, die dem Ehegatten, der viele Schulden hat, zugeteilt werden, überbewertet werden und die Güter, die dem anderen Ehegatten zugeteilt werden, unterbewertet werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des französischen Kassationshofes hat der Belgische Kassationshof solche Verteilungen als fiktiv qualifiziert und deren Anfechtung mit einer actio pauliana zugelassen. Infolgedessen ist auch hier eine richterliche Homologierung entbehrlich.