Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung, sondern durch den Tod eines der Partner beendet, so ist zu differenzieren zwischen dem Fall des Todes des zuwendenden Partners und dem des Zuwendungsempfängers. Den erstgenannten Fall hat der BGH im Jahre 2009 entschieden, die Lösung des zweitgenannten Falles hat er angedeutet, wobei die Lösung jeweils konsequent derjenigen der Auseinandersetzung bei Beendigung durch Trennung entspricht.
a) Tod des zuwendenden Partners
Der Entscheidung über die Auseinandersetzung nach dem Tod des zuwendenden Partners, die vom 25.11.2009 stammt, lag ein relativ komplexer Sachverhalt zugrunde, der sich aber auf die entscheidenden Punkte zurückführen lässt:
Sachverhalt: Die Kläger in jenem Rechtsstreit sind die Kinder und Erben ihres im Jahre 1999 verstorbenen Vaters, der mit der Mutter der Kläger verheiratet war, aber bis zu seinem Tod in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zusammen gelebt hatte. Aus seinen Mitteln hatte der Vater der Kläger – teilweise durch Barzahlung, teilweise über Darlehen – den Erwerb eines Hausgrundstücks finanziert, in dem er mit der Beklagten zu leben beabsichtigte. Im Verlauf der Zeit übertrug er der Beklagten zunächst einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück, später auch seinen ihm danach noch verbliebenen Miteigentumsanteil. Zu seiner Sicherung erhielt er ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus und ließ sich für den Fall des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Rückübertragungsanspruch einräumen. Die Kläger haben die Rückerstattung der der Beklagten zugeflossenen Zuwendungen aus ererbtem Recht ihres Vaters begehrt.
Die Frage der Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Erblassers ist in der genannten Entscheidung nicht einmal mehr angesprochen worden. Zwar ist schon lange die Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine Zuwendung zugunsten einer Frau, mit der der Zuwendende eine außereheliche Beziehung unterhalten hat, im Zweifel eine Belohnung geschlechtlicher Hingabe und damit sittenwidrig ist, doch hat der BGH auch nach der Änderung seiner Rechtsprechung zum "Geliebtentestament" durchaus noch geprüft, ob der Zuwendung eine verwerfliche, ehefeindliche Gesinnung zugrunde lag, die den gegenüber der Lebensgefährtin zurückgesetzten Ehegatten und Kindern nicht zuzumuten ist. Noch in einer Entscheidung vom 10.11.1982 hat er zu erkennen gegeben, dass eine familienfeindliche Gesinnung und auffällige Benachteiligung von Familienangehörigen Grund für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Vermögensverfügungen zugunsten der nichtehelichen Partnerin sein könne. Noch 1997 hat sich etwa das OLG Düsseldorf dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die familienfeindliche Gesinnung lässt sich im Ausgangsfall ohne weiteres feststellen, weil die Vermögensübertragung auf die Partnerin ausdrücklich dazu diente, das Vermögen vor dem Zugriff durch die Ehefrau und die Kinder als Erben zu schützen.
Für die Auseinandersetzung gilt hier ebenso wie für den Fall der vermögensmäßigen Auseinandersetzung nach Trennung der Partner, dass wegen während des Zusammenlebens erbrachter Leistungen ein Ausgleich regelmäßig nicht ersetzt beansprucht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die erbrachten Leistungen weit über das hinausgegangen sind, was im Rahmen des Zusammenlebens üblich ist. Aus diesem Grund findet wegen solcher Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Zusammenlebens, insbesondere dem laufenden Unterhalt gedient haben, Dienstleistungen im Haushalt oder Pflegedienste oder auch die Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung ein Ausgleich nicht statt. Dasselbe gilt auch für Zahlungen auf gemeinsame Darlehen, die die Partner zur Anschaffung eines Pkw oder für Ausbauarbeiten am Hause geleistet haben.
Wo die Grenze zwischen solchen Aufwendungen, die der Aufrechterhaltung des Zusammenlebens dienen, und solchen, die darüber hinausgehen, zu ziehen ist, mag im Einzelfall problematisch sein. Insoweit dürfte auch eine Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien bestehen.
Nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die Leistung oder Zuwendung weit über das hinausgegangen ist, was der Aufrechterhaltung des Zusammenlebens dient, kommt somit überhaupt ein Ausgleichsanspruch in Betracht.
aa) Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
Entsprechend dem in der Entscheidung vom 9.7.2008 genannten Prüfungsschema hat der BGH auch hier wiederum vorrangig geprüft, ob gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen. Diese hat er zutreffenderweise verneint. Allein aus dem Umstand, dass es sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts um weitreichende und risikobehaftete Entscheidungen der Beteiligten handelte und ...