Für die Lösung des vom BGH entschiedenen Falles ohne Bedeutung war die Frage von Rückgewähransprüchen dann, wenn nicht der Zuwendende, sondern der Zuwendungsempfänger verstirbt. Gleichwohl hat er kurz dargestellt, dass die Lage bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod nicht des Zuwendenden, sondern des Zuwendungsempfängers anders zu sehen ist. Nunmehr sind Ansprüche wegen Zweckverfehlung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB denkbar.
Das ist richtig und konsequent. Endet nämlich die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden, so ist – wie dargestellt – der Zweck der Zuwendung, das lebenslange Partizipieren an dem Vermögensgegenstand, aus der Sicht des Zuwendenden gerade erfüllt. Endet sie dagegen durch den Tod des Zuwendungsempfängers, so muss der Zuwendende erleben, dass er nunmehr möglicherweise von der Nutzung ausgeschlossen ist. Bestand die Geschäftsgrundlage aber in der Erwartung, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, bis sie durch seinen eigenen Tod ein natürliches Ende erfährt, ist nunmehr diese Grundlage entfallen, weshalb jetzt Ausgleichsansprüche gegen die Erben des Partners gegeben sein können.
Dasselbe hat auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche zu gelten, da der mit der Leistung verfolgte Zweck in gleicher Weise nicht eingetreten ist.
Unabhängig davon, dass die Fallkonstellation nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung – auch im Hinblick auf § 117 BGB – aufkommen lässt, räumt die Rechtsprechung des BGH dem Erblasser – ist er nicht etwa durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden – weitgehende Freiheiten in der unentgeltlichen Verfügung über sein Vermögen zugunsten der Lebensgefährtin ein, die zu einer erheblichen Benachteiligung des Ehegatten und seiner Kinder aus der Ehe führt. Die Entscheidung des BGH lässt erkennen, dass das Pflichtteilsergänzungsrecht nur unzureichenden Schutz bietet. Wenigstens der Ehegatte kann daneben noch in Erwägung ziehen, über § 1390 BGB in Verbindung mit der güterrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB einen gewissen Ausgleich zu verlangen, was aber gleichfalls die Feststellung der Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraussetzt.
Im Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners bestehen regelmäßig weder Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch solche aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung, weil die Erwartung vom lebenslangen Partizipieren an dem übertragenen Vermögensgegenstand gerade erfüllt worden ist.