Während – wie dargestellt – bislang argumentiert wurde, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Partner habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, womit insbesondere die Annahme einer Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 2. Alt. BGB ausschied, verfolgt der BGH diesen Gedanken nicht mehr weiter. Angesichts der hohen Scheidungsraten ist es danach nicht mehr überzeugend, dass nur das Vertrauen von Eheleuten auf eine lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist. Deshalb hat der BGH an seiner früheren Rechtsprechung zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wie aber auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mehr festgehalten.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
Ein Bereicherungsanspruch wegen Eintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs setzt also zunächst voraus, dass mit dem Leistungsempfänger im Hinblick auf den bezweckten Erfolg der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist. Eine nur einseitige Vorstellung reicht für die Annahme einer Zweckbestimmung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Zweckvereinbarung, die rechtsgeschäftlicher Natur sein muss und nicht nur einseitiges Motiv des Leistenden für die Zuwendung sein darf. Der Bereicherungsgläubiger muss dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen gegeben haben, dass er die Leistung nur in der Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolgs erbringt und der Leistungsempfänger muss die darin liegende Zweckbestimmung mindestens konkludent gebilligt haben.
Danach reicht es also aus, wenn die Zuwendung dem genannten Zweck auch für den Empfänger der Zuwendung erkennbar gedient hat. Dieser muss der Zweckbestimmung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Hat er erkannt, dass der Leistende mit der Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt, so genügt es, wenn er die Leistung in dieser Kenntnis entgegengenommen und nicht widersprochen hat.
Auch für diesen Anspruch gilt, dass die erforderliche Zweckbestimmung nur dann anzunehmen ist, wenn die Zuwendungen oder Arbeitsleistungen deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Bleiben die Leistungen im Rahmen der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so fehlt es ihnen im Zweifel wiederum am Rechtsbindungswillen.
Haben die Partner einen gemeinsamen Vermögenswert schaffen wollen, so sind vorrangig gesellschaftsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Fehlt es eben hieran, hat aber einer der Partner das Vermögen des anderen in der dem anderen erkennbaren Erwartung gemehrt, dass er an dem vom anderen erworbenen Gegenstand partizipieren kann, so kommen Ansprüche wegen Zweckverfehlung in Betracht.
Diejenige Partei, die sich eines Bereicherungsanspruchs berühmt, hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihren Anspruch stützenden Umstände. Das gilt ausdrücklich auch für negative Tatbestandsmerkmale wie das Fehlen eines Rechtsgrundes, weshalb der Anspruchsteller sowohl die Zweckabrede als auch deren Verfehlung darlegen und gegebenenfalls beweisen muss.
Daraus folgt aber nicht sogleich, dass der Schuldner des Anspruchs zu keinerlei Sachvortrag verpflichtet ist. Mit seiner Weigerung, das Erlangte herauszugeben, bringt er vielmehr zum Ausdruck, dass er sich auf das Vorhandensein eines Rechtsgrundes berufen will, weshalb es ihm zuzumuten ist, alle Umstände darzulegen, aus denen abgeleitet werden kann, dass er das Erlangte behalten darf. Erst dann, wenn er dieser seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, ist die eigentlich beweisbelastete Partei ihrerseits verpflichtet, den Vortrag des Gegners zu widerlegen.
Das heißt im Ergebnis, dass der Anspruchsteller die Umstände darlegen muss, aus denen die Voraussetzungen seines Bereicherungsanspruchs folgen, also die Leistung, den mit der Leistung verfolgten Zweck und dessen Verfehlung.
Der in Anspruch genommene Partner muss dagegen dasjenige vortragen, was nach seiner Auffassung der Inanspruchnahme entgegen steht, was also beispielsweise gegen die behauptete Zweckvereinbarung spricht. Kommt er dieser seiner Darlegungslast nicht nach, kann die Behauptung der eigentlich darlegungs- und beweisbelasteten Partei als unstreitig angesehen werden.