Kann auch keine Zweckabrede festgestellt werden und sind deshalb auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Zweckverfehlung zu verneinen, so sind schließlich Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu prüfen.
Auch solche Ansprüche sind nach der neueren Rechtsprechung entgegen der bis dahin geltenden grundsätzlich anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass es zwischen den Partnern nicht zu gesellschaftsrechtlichen Absprachen gekommen ist, weil beispielsweise nicht die Absicht bestand, gemeinsames Vermögen zu schaffen. Weiter darf nicht festgestellt werden können, dass eine Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB getroffen worden ist.
Auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheiden wiederum solche Leistungen als Grundlage eines Anspruchs aus, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht worden sind. Alles was der Finanzierung des täglichen Zusammenlebens gedient hat, kann nicht Gegenstand einer Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der leistende Partner sich an den laufenden Kosten des Zusammenlebens durch regelmäßige Beiträge beteiligt oder ob er für denselben Zweck größere Einmalzahlungen geleistet hat. Die Einmalzahlung – etwa zur Finanzierung eines gemeinsamen Urlaubs – wird nicht anders behandelt als die regelmäßige Auffrischung des Haushaltskontos.
Bei der Beantwortung der Frage, welche Leistungen zurück zu erstatten sind, ist zu berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff nur insoweit gerechtfertigt ist, als dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies erfolgt stets vor dem Hintergrund, dass der leistende Partner die unentgeltliche Zuwendung im Zeitpunkt seiner Leistung noch selbst für angemessen angesehen hat. Der Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist somit die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist nach den für die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen entwickelten Grundsätzen zu berechnen. Danach ist also zu prüfen, in welchem Umfang der Leistungserfolg eingetreten ist. Bestand die Leistung in Zuwendungen zum Zwecke des Baus oder des Erwerbs einer Immobilie, so ist beispielsweise ein Abzug für die Zeit vorzunehmen, in der der Leistende in dem Haus gelebt hat. Insoweit ist nämlich der Zweck der Leistung erreicht worden. Bestand also die Leistung etwa in der Zahlung eines Betrages von 100.000 EUR für den Bau eines im Alleineigentum der Partnerin stehenden Hauses und ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach einem 10-jährigen Zusammenleben in diesem Haus gescheitert und lässt sich weiter feststellen, dass die Lebensgemeinschaft bis zum Lebensende statistisch 40 Jahre hätte andauern können, so wird allenfalls ¾ des genannten Betrages zurückverlangt werden können.
Die Darlegungs- und Beweislast für alle den Anspruch begründenden Umstände liegt auf der Seite des Anspruchstellers.