Arbeitsleistungen stellen in keinem Fall Zuwendungen in dem oben genannten Sinne dar. Denn gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind nur solche, durch die es zur Übertragung von Vermögenssubstanz gekommen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass es wegen erbrachter Arbeitsleistungen generell keinen Ausgleichsanspruch gibt. Bei verheirateten Ehegatten hat der BGH einen derartigen Anspruch dann bejaht, wenn die Arbeitsleistungen weit über das hinausgehen, was im Rahmen der gesetzlichen Unterhalts- oder Beistandspflicht geschuldet ist. Er hat in einem solchen Fall einen stillschweigend geschlossenen familienrechtlichen Kooperationsvertrag angenommen, dessen Grundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist.
Diese Rechtsprechung kann für die nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend herangezogen werden. So kommt ein Ausgleichsanspruch wegen erbrachter Arbeitsleistungen dann in Betracht, wenn die Annahme eines Gesellschaftsvertrages scheitert und die Arbeitsleistungen weit über das hinausgehen, was bloße Gefälligkeiten oder dasjenige ausmacht, was das tägliche Zusammenleben erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistungen auf Seiten des Begünstigten zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs geführt haben.
Berücksichtigt werden muss bei allem, dass der leistende Partner es einmal für richtig gehalten hat, dem anderen unentgeltlich Arbeitsleistungen zu erbringen. Ein korrigierender Eingriff kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm die Beibehaltung der durch die Leistung begründeten Vermögensverhältnisse nach Treue und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Tatbestandsmerkmal der Billigkeit impliziert dabei, dass ein Ausgleichsanspruch wegen Arbeitsleistungen ausnahmsweise nur dann besteht, wenn den Leistungen nach den jeweiligen Verhältnissen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Falles, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen und weiter zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
Hinsichtlich der Arbeitsleistungen kann im Ergebnis nicht etwa Bezahlung nach Stundenlohn, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden. Deshalb ist der Ausgleichsanspruch der Höhe nach doppelt zu begrenzen:
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Zum einen wird der Anspruch der Höhe nach begrenzt durch denjenigen Betrag, um den das Vermögen des Leistungsempfängers noch vermehrt ist. |
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Zum anderen wird er begrenzt durch diejenigen Arbeitskosten, die der Leistungsempfänger erspart hat, indem er eine fremde Arbeitskraft nicht hat einstellen müssen. |