Ein Gesamtschuldverhältnis kann innerhalb wie außerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – etwa im Fall unerlaubter Handlungen – durch gemeinsames tatsächliches Handeln begründet werden. Zumeist ist aber an Fälle zu denken, bei denen es durch die gemeinsame Übernahme vertraglicher Pflichten begründet wird, etwa durch den gemeinsamen Abschluss eines Mietvertrages, den gemeinsamen Kauf eines Kraftfahrzeuges oder die Begründung einer gemeinsamen Darlehensschuld.
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, so haften sie dem Vermieter gegenüber im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Im Innenverhältnis sind sie dagegen gemäß § 426 BGB zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei ist zu beachten, dass der gesetzliche Regelfall in der Haftung zu gleichen Teilen zu sehen ist, weshalb derjenige Ehegatte, der sich auf eine andere Haftungsverteilung beruft, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat.
Sind die Gesamtschuldner miteinander verheiratet, so ist das Gesamtschuldverhältnis regelmäßig während des Zusammenlebens von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Das heißt, dass im Innenverhältnis während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig von einer vom Halbteilungsgrundsatz abweichenden Haftungsverteilung auszugehen ist. Auch dann, wenn der allein verdienende Ehegatte die Schulden in der Vergangenheit allein getragen hat, kommt ein Ausgleichsanspruch regelmäßig nicht in Betracht, weil diesem Umstand andere Leistungen des den Haushalt führenden Ehegatten gegenüber stehen, die einen Ausgleich ausschließen.
Auch im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann aus der Natur der Sache, insbesondere aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens zu folgern sein, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner untereinander nicht aufgerechnet werden. Auch hier werden Leistungen erbracht, sofern das Bedürfnis dafür besteht und durch denjenigen, der gerade dazu in der Lage ist. Deshalb gilt für in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen regelmäßig das so genannte Verrechnungsverbot.
Für Leistungen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann er deshalb auch nach deren Beendigung in der Regel keinen Ausgleich beanspruchen. Zwar können Ausgleichsansprüche wegen wesentlicher Beiträge grundsätzlich bestehen, doch gilt das nicht für solche Leistungen, die das Zusammenleben der Partner erst ermöglichen, wozu die Erfüllung laufender Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsame Wohnung gehören.
Fall: Der Kläger und die Beklagte haben von 1999 bis zum Juli 2001 nichtehelich zusammengelebt. Aus der Beziehung ist ein im Jahre 2000 geborenes Kind hervorgegangen. Bis einschließlich Juni 2001 lebten die Partner noch in einer gemeinsam angemieteten Wohnung, für die die Miete nicht regelmäßig gezahlt worden ist. Der Kläger hat deshalb nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft einen aus der Zeit des Zusammenlebens stammenden Mietrückstand von 4.000 EUR aus eigenen Mitteln ausgeglichen und verlangt nunmehr von der Beklagten Erstattung der Hälfte dieses Betrages. Die Beklagte war während des Zusammenlebens nicht berufstätig. Anfangs erhielt sie Leistungen nach dem BAFöG, später Erziehungsgeld. Sie hatte den Haushalt geführt und das gemeinsame Kind betreut.
Durch den gemeinsamen Abschluss des Mietvertrages haften die Partner im dargestellten Fall dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner. Für die Betrachtung des Innenverhältnisses ist aber darauf abzustellen, dass der Kläger durch seine Berufstätigkeit die wirtschaftliche Grundlage für das Zusammenleben schuf, während die Beklagte quasi als Gegenleistung hierfür den Haushalt führte und das gemeinsame Kind betreute. Hieraus ist für die Dauer des Zusammenlebens der Schluss zu ziehen, dass eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB getroffen worden war, so dass für während des Zusammenlebens erbrachte Leistungen für das tägliche Zusammenleben keine Ausgleichsansprüche bestehen.
Allerdings besteht in dem zitierten und vom BGH entschiedenen Fall eine Besonderheit insofern, als die Miete erst nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezahlt worden ist.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht aber bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Zwar wird man nicht, wie der BGH in der zitierten Entscheidung, sagen können, dass der Ausgleichsanspruch damit bereits mit dem Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Denn das Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Schuld sukzessive in monatlichen Raten fällig wird. Die Forderung war aber jedenfalls bereits entstanden, als die Parteien noch nichtehelich zusammen gelebt haben. Aus diesem Grund hat der BGH zu Recht das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs abgelehnt.
Dem Umstand, dass der Zahlungsanspruch erst mit der Leistung an den Vermieter u...