Im Verhältnis Schwiegereltern/Schwiegerkinder erfasst § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als sonstige Familiensachen u.a. Verfahren
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wegen der Rückgewähr von Zuwendungen, die die Schwiegereltern den Schwiegerkindern zukommen lassen haben, |
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wegen des Ersatzes von Aufwendungen, die etwa der Schwiegersohn zugunsten des im Eigentum der Schwiegereltern stehenden Grundstücks erbracht hat, |
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wegen des Widerrufs von Schenkungen oder |
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um Bereicherungsansprüche aufgrund erbrachter Arbeitsleistungen. |
In diesen Fällen sonstiger Familiensachen sind ausdrücklich nicht nur die Eheleute als solche beteiligt, sondern auch die Eltern bzw. Schwiegereltern der Eheleute, die voneinander getrennt leben oder die Scheidung ihrer Ehe betreiben.
Fall: M und F waren miteinander verheiratet. Seit 1990 lebten sie zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996 beschlossen sie, die Ehe miteinander zu schließen. Deshalb ersteigerte der M eine Eigentumswohnung. Aus diesem Anlass überwies der Vater der F einen Betrag von 58.000 DM auf das Konto des M, die dieser nutzte, um die Immobilie zu finanzieren.
Ab Herbst 1996 lebten M und F gemeinsam mit ihrem 1994 geborenen Kind K in dieser Wohnung. 1997 erfolgte die Eheschließung. Nachdem 1999 ein zweites Kind geboren war, trennten sich die Eheleute im Jahr 2004. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens schlossen sie den Zugewinnausgleich aus. Mittlerweile ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht nach wie vor im Alleineigentum des M, der sie auch weiter nutzt.
Der Vater der F verlangt von dem M Rückzahlung der von ihm investierten 58.000 DM.
Häufig besteht ein praktisches Problem darin, dass die Schwiegereltern in derartigen Fällen der Zuwendung an das eigene Kind und das Schwiegerkind gemeinsam oder – wie im vorliegenden Fall – allein an das Schwiegerkind weder den Empfänger der Leistung noch die Grundlage ihrer Zuwendung angeben. Es ist dann schlecht zurückzuverfolgen, was mit der Leistung bezweckt war und wer sie eigentlich erhalten sollte. Das gilt zumindest dann, wenn die Eheleute auch noch ein gemeinsames Konto hatten. Rückgabe kann aber – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur von demjenigen gefordert werden, der die Leistung auch erhalten hat.
Ist die Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Eheleute geflossen, liegt eine Vermutung dahingehend nahe, dass die Zuwendung an das eigene Kind und nicht das Schwiegerkind erfolgen sollte. Eine derartige Vermutung ist bislang von der Rechtsprechung aber nicht anerkannt worden.
Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage für Rückgewähransprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind ist nach früher herrschender Rechtsprechung danach differenziert worden, ob die Zuwendung an das eigene Kind oder das Schwiegerkind erfolgte:
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Die Zuwendungen an das eigene Kind wurden im Zweifel als Schenkungen angesehen, so dass eine Rückabwicklung nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 527 ff. BGB beansprucht werden konnte, insbesondere also wegen Verarmung oder groben Undanks. |
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Soweit die Zuwendungen dagegen an das Schwiegerkind erfolgten, haben die Instanzgerichte früher zumeist auch hierin Schenkungen gesehen und hinsichtlich der Rückabwicklung außer §§ 527 ff. BGB auch die Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S 2 2. Alt BGB) oder die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angenommen. |
Im Jahre 1995 hat der BGH dagegen in den Zuwendungen der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Zuwendungen unter Verlobten oder Ehegatten Zuwendungen besonderer Art gesehen, die ihren Rechtsgrund in einem familienrechtlichen Rechtsgeschäft besonderer Art (sui generis) haben.
Zur Begründung hat der BGH dazu ausgeführt, diese Zuwendungen erfolgten nicht altruistisch, also vollkommen uneigennützig, aus vom ehe- und familienbedingten Hintergrund losgelöster Freigebigkeit, sondern als Beitrag zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse des eigenen Kindes und seines Ehegatten.
Daneben wurde als Motiv erkannt, dass die Zuwendenden unter Umständen auch ein eigenes Interesse am Fortbestand der Ehe verfolgten. Das kann etwa darin liegen, dass die Schwiegereltern an die Zukunft und daran denken, dass sie eines Tages nicht mehr allein leben können und sich für diesen Fall Pflege und Betreuung durch das Kind oder das Schwiegerkind erhoffen. Diese Hoffnung auf die spätere Versorgung durch die Kinder kann das Motiv für die Zuwendung oder auch das eigene Interesse am Fortbestand der Ehe sein.
Im Verhältnis zwischen den Zuwendenden und den Schwiegerkindern hat der BGH deshalb die für die ehebezogenen Zuwendungen unter Eheleuten entwickelten Grundsätze entsprechend angewandt. Diese Rechtsprechung wurde von den Instanzgerichten weitgehend übernommen.
Danach kamen im Fall des Scheiterns der Ehe Rückgewähransprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Denn das Scheitern der Ehe – eventuell auch die damit verbundene Gefährdung des Eigeninteresses b...