a) Betreuungsunterhalt
Der Textvorschlag lautet:
Zitat
(1) Ein Elternteil kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er ein gemeinsames Kind betreut. In den ersten drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trifft den betreuenden Elternteil keine Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum sind bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
(2) Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil Unterhalt von dem anderen verlangen, soweit und solange eine Betreuung durch dritte Personen nicht möglich ist. Ein Betreuungsbedarf besteht in der Regel bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes.
(3) Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern.
(4) Mit dem Tod der verpflichteten Person geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.
(5) Für die Zukunft kann auf Betreuungsunterhalt nicht verzichtet werden.
Auch der Reformvorschlag bejaht das Recht auf Selbstbetreuung in der "Basiszeit" von drei Jahren seit der Geburt des Kindes; gleichwohl erzielte Einkünfte sollen in dieser Zeit nicht auf den Anspruch angerechnet werden. Dadurch soll für den betreuenden Elternteil in einem frühen Stadium ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Nach Auslaufen der "Basiszeit" bleibt es auch bei dem Grundsatz, dass kein abrupter Wechsel zu einer Vollzeittätigkeit in Betracht kommt. Wer sich auf die fortbestehende Notwendigkeit einer Eigenbetreuung beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Das wird relevant, wenn der betreuende Elternteil in einem ländlichen oder dünn besiedelten Gebiet wohnt und sich auf fehlende Drittbetreuungsmöglichkeit beruft. Ab dem 14. Lebensjahr des Kindes wird regelmäßig davon ausgegangen, dass keine nennenswerte Betreuung mehr erforderlich ist.
Der Textvorschlag kombiniert die Erwerbsobliegenheit mit der konkreten Betreuungssituation des Elternteils. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, und zwar einheitlich für verheiratete wie nicht verheiratete Eltern vor dem Hintergrund des gleichen Schutzes des betreuungsbedürftigen Kindes. Den gleichen Hintergrund hat die einheitliche Regelung in Bezug auf ein Verzichtsverbot.
b) Kompensationsunterhalt
Der Textvorschlag lautet:
Zitat
(1) Ein Ehegatte kann von dem anderen nach der Scheidung oder im Anschluss an einen Betreuungszeitraum Unterhalt verlangen, solange und soweit er aufgrund einer praktizierten Aufgabenteilung während der Ehe finanzielle Nachteile erlitten hat, die nach der Scheidung noch fortbestehen.
(2) Nachteile im Sinne von Abs. 1 sind solche, die im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Versorgungsnachteile, die während der Ehe entstanden sind, sind keine Nachteile im Sinne von Abs. 1.
(3) Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem angemessenen Lebensbedarf.
Ziel des Anspruchs ist der Ausgleich finanzieller Nachteile, die aufgrund einer bestimmten Rollenverteilung in der Ehe im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des Ehegatten eingetreten sind. Wer Einschränkungen in seiner beruflichen Biographie im Hinblick auf eine bestimmte Rollenverteilung hinnimmt, darf aufgrund nachehelicher Solidarität einen Ausgleich erwarten. Der ehebedingte Nachteil wird bewusst als Tatbestandsmerkmal aufgeführt, nicht lediglich als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen eines Ausschlusstatbestandes. Der Anspruch ist von vornherein auf den Ausgleich des ehebedingten Nachteils begrenzt; er erlischt, sofern dieser Nachteil wegfällt, sei es durch Aufstockung, sei es durch von der Rechtsprechung anerkannte Entflechtungstatbestände. Allerdings erscheint fraglich, ob hier nicht der "Teufel" (der Billigkeitstatbestände) mit dem "Beelzebub" (in Gestalt eines einzigen, sehr offen formulierten Tatbestands) ausgetrieben wird; statt eines Rückgriffs auf die Rechtsprechung wären Regelbeispiele wohl hilfreicher.
Ausgleichsbedürftig sind nur die finanziellen beruflichen Nachteile, Maßstab ist die hypothetische Berufsbiographie ohne Ehe und ohne Kinder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Keine ehebedingten Nachteile sind Versorgungsnachteile als Folge eines nicht über die gesamte Ehezeit hinweg durchgeführten Versorgungsausgleichs; hier wird die bisherige Rechtsprechung im Sinne einer verkappten Lebensstandardgarantie als zu weitgehend bezeichnet. Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder ist kein ehebedingter Nachteil; ein entsprechender Anspruch wird abschließend durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt. Maßstab ist die hypothetische Erwerbsbiographie; eine Ausrichtung an den ehelichen Lebensverhältnissen ist nicht geboten.
Die Darlegungs- und Beweislast soll anders geregelt werden als bisher. Wenn...