Der auskunftspflichtige Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass eine Verringerung seines Vermögens seit dem Zeitpunkt der Trennung nicht auf einer illoyalen Vermögensminderung beruht. Wegen dieser Folgen kann es daher nicht dahingestellt bleiben, wann genau die Trennung erfolgt ist. Der auskunftsberechtigte Ehegatte muss daher den taggenauen Zeitpunkt der noch andauernden Trennung darlegen und beweisen.

KG, Beschl. v. 8.11.2016 – 13 UF 16/16 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

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